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27.09.2010 | Von: Rechtsanwalt Dr. Elmar Killinger

Medizinrecht/Arbeitsrecht - Aufwendungsersatzanspruch eines Assistenzarztes gegen das anstellende Krankenhaus für eine Geldstrafe aufgrund eines Behandlungsfehlers

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte im Dezember 2009 darüber zu entscheiden, ob ein Assistenzarzt von seinem Arbeitgeber, einem Universitätsklinikum, entsprechenden Aufwendungsersatz verlangen kann, wenn er einer Geldauflage zustimmt, die ihm die Staatsanwaltschaft für die Einstellung eines Verfahrens wegen fahrlässiger Tötung aufgrund eines Behandlungsfehlers vorschlägt (siehe Arbeitsgericht Düsseldorf Urt. v. 22.12.2009 – Az.: 7 Ca 8603/09). Im Einzelnen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Assistenzarzt führte an einem Patienten eine Operation durch, die vom zuständigen Oberarzt als Vorgesetzen geleitet wurde. Im Rahmen der Operation wurde im Bauchraum des Patienten ein Bauchtuch vergessen, dass den Ermittlungen zufolge Ursache für den späteren Tod des Patienten war. Eine Suche nach dem fehlenden Bauchtuch wurde bei Operationsende auf Anweisung des Oberarztes unterlassen. Die Staatsanwaltschaft sah den Assistenzarzt in Bezug auf eine fahrlässige Tötung als hinreichend verdächtig an und bot ihm die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StGB gegen Zahlung eines Geldbetrages i. H. v. 1.000,00 € an. Der Assistenzarzt stimmte der Einstellung zu und zahlte den Betrag. Das Strafverfahren wurde eingestellt. Im Anschluss daran machte der Assistenzarzt die 1.000,00 € als Aufwendungsersatz analog § 670 BGB gegen seinen Arbeitgeber mit der Begründung geltend, dass die Ursache der Geldstrafe ausschließlich im Bereich des Arbeitgebers liege.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage allerdings ab und versagte dem Assistenzarzt den Aufwendungsersatz. Das Gericht führte aus, dass es an einer arbeitgeberseitigen Weisung für das Vermögensopfer in Form der Geldauflage fehlte. Das Uniklinikum habe weder angewiesen, der Einstellung des Verfahrens zuzustimmen, noch habe es eine Weisung erteilt, nicht nach dem Bauchtuch bei Operationsende zu suchen. Die entsprechende Anweisung des Oberarztes, die durchaus eine Unterlassung lebensrettender Maßnahmen darstelle, könne dem Uniklinikum nicht zugerechnet werden, weil die Weisung offensichtlich nicht in seinem Interesse lag. Hieran scheitere der Anspruch nach § 670 BGB analog.

Das Gericht versagte aber auch einen Schadensersatzanspruch gegen das Uniklinikum in selbiger Höhe, da der Kläger nicht schlicht die rechtswidrige Anweisung des Oberarztes hätte befolgen und jede weitere Tätigkeit hätte einstellen dürfen, sondern es wäre ihm zumutbar gewesen, zumindest die Klinikleitung oder andere Vorgesetzte zu informieren und so auf eine Suche zu drängen. Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB gegen seinen Arbeitgeber haben, wenn ihn dieser zu einem strafbaren Verhalten anweist. Beispielsweise handelt ein Arbeitgeber, der durch entsprechende Anordnungen bewusst in Kauf nimmt, dass es zum Verstoß gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, sittenwidrig und ist nach § 826 BGB gegenüber dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet (BAG Urt. v. 25.01.200 – 8 AZR 465/00). Die Erstattung von Geldbußen, die gegen den Arbeitnehmer verhängt werden, gehört aber nur dann zum zu ersetzenden Schaden, wenn es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar war, sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen.

Die Klage scheiterte beim Arbeitsgericht Düsseldorf vorliegend daran, dass die Weisung des Oberarztes nicht dem Uniklinikum, d. h. dem Arbeitgeber, zurechenbar war und das Gericht dem Assistenzarzt vorgeworfen hatte, sich nicht ausreichend gegen die rechtswidrige Weisung des Oberarztes gewehrt zu haben. Ein Aufwendungs- oder Schadensersatzanspruch für Geldstrafen oder Bußgelder eines Assistenzarztes, die dieser wegen Behandlungsfehler im Rahmen seiner Arbeit erhält, ist daher mit dem Urteil nicht pauschal ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für einen solchen Ersatzanspruch sind aber sehr hoch.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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