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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

01.02.2024 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

„Meine Ehefrau soll mein gesamtes Barvermögen bekommen.“

Diesen Satz liest man häufig in Testamenten, die ohne anwaltliche Hilfe verfasst wurden. Im Erbfall beginnt dann der Streit, was damit gemeint ist. Nur das Bargeld, das in der Geldbörse und sonst zu Hause aufbewahrt wurde? Oder soll das auch die Guthaben auf Giro- und Sparkonten erfassen? Und was ist mit Wertpapierdepots?

Mit diesen Fragen hat sich das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 20.12.2023 (Az. 3 U 8/23) zu befassen. Anlass war der Rechtsstreit über die Frage, was der Vermächtnisnehmerin zusteht. Denn der Erblasser hatte in seinem notariellen Testament geregelt, dass das bei Eintritt des Erbfalls „vorhandene Barvermögen“ zu einem Drittel an seine Tochter ausgezahlt werden soll. Eine nähere Definition stand nicht im Testament. Hinterlassen hatte der Erblasser Bargeld, Guthaben auf Bankkonten, Genossenschaftsanteile und Wertpapiere.

Fehlt es an einer klaren Definition, dann ist der in der Testamentsurkunde erklärte wirkliche Erblasserwille bei der Testamentserrichtung zu erforschen. Das OLG gelangte zum dem Ergebnis, dass in der heutigen Zeit des überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht nur das Bargeld in Form von Münzen und Scheinen gemeint war, sondern auch die sofort bei den Banken verfügbaren Gelder. Das seien die Bankguthaben, die über eine Kartenzahlung sofort verfügbar sind. Ausdrücklich stellte des OLG klar, dass Wertpapiere nicht unter diesen Begriff fallen. Eine ähnliche Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1975, bei der zum Barvermögen auch Wertpapiere gezählt wurden, könne nicht herangezogen werden, weil der Erblasser im damaligen Fall klargestellt hatte, dass das gesamte Barvermögen bei einem bestimmten Kreditinstitut umfasst sei.

Fazit für die Praxis:

Der Erblasserwille bei der Testamentserrichtung ist entscheidend. Je klarer dieser in einem Testament zum Ausdruck kommt, umso besser. Bedenken Sie auch, dass sich die Vermögensverhältnisse zwischen Testamentserrichtung und Erbfall verändern können. Formulieren Sie Ihr Testament präzise und holen Sie Rat ein, wenn nötig - und - kontrollieren Sie Ihr Testament ab und an, ob es noch zu Ihrer aktuellen familiären und vermögensrechtlichen Verhältnissen passt.

(Bildquelle: pixabay.com)

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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