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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

29.04.2021 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Nachfolge bei landwirtschaftlichen Betrieben, die in der Rechtsform der OHG oder KG organsiert sind

Wer seinen Betrieb nicht als Einzelunternehmer, sondern in der Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) führt, sollte auch die Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters beizeiten prüfen.

In vielen Fällen wird der Gesellschaftsvertrag eher vernachlässigt und v. a. kein Augenmerk auf die Regelungen zur Nachfolge gelegt. Diese Punkte sind jedoch für den plötzlichen Ausfall eines Gesellschafters von hoher Wichtigkeit und sollte deshalb frühzeitig geregelt werden.

Ein Beispiel:

Die Gesellschafter A, B und C haben sich zu einer OHG zusammengetan. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts zum Fall des Todes eines Gesellschafters geregelt, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Demnach scheidet der betroffene Gesellschafter aus und in dessen Nachlass fällt grundsätzlich der Abfindungsanspruch.

Variante:

Hätten sich A, B und C zu einer KG zusammengetan, bei der z. B. der Gesellschafter A Komplementär und die Gesellschafter B und C Kommanditisten sind, dann gilt – ohne nähere Regelung im Gesellschaftsvertrag: Stirbt Gesellschafter A, so scheidet er aus der KG aus. Mangels Komplementär bestünde keine KG mehr. Dem kann aber entgegengetreten werden, wenn ein neuer persönlich haftender Gesellschafter bestellt wird.
Sterben B oder C, wird die Gesellschaft mit deren Erben fortgeführt.
 

Von den gesetzlichen Bestimmungen kann abgewichen werden, sofern man klare Regelungen im Vorfeld definiert. Daher empfiehlt es sich im Einzelfall zu klären, welche Lösung am besten passt. Im Gesellschaftsvertrag sind dann entsprechende Regelungen zu treffen, zum Beispiel, dass die Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter fortgesetzt wird. Denkbar sind auch Regelungen, die nur bestimmten Personen die Möglichkeit eröffnen soll, Nachfolger bezüglich des Gesellschaftsanteils zu werden.

Zudem sollte darauf geachtet werden, dass die Regelungen im Testament oder Erbvertrag des Gesellschafters zu den Regelungen im Gesellschaftsvertrag passen, um z. B. zu vermeiden, dass Erben nachrücken, die gar nicht Gesellschafter werden sollen.

Fazit für die Praxis:

Es lohnt daher, den Gesellschaftsvertrag auf den Prüfstand zu stellen, ob zum Tod eines Gesellschafters überhaupt eine Regelung getroffen wurde und wenn ja, ob diese zu den letztwilligen Verfügungen des Gesellschafters oder der Gesellschafter passen. Wenn nicht, sollte eine Anpassung vorgenommen werden.

 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

specht@paluka.de
Ulrike Specht

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