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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

13.04.2021 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Nachfolgegestaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben oder Biogasanlagen, die in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert sind

Wer seinen landwirtschaftlichen Betrieb oder einen anderen Betriebsteil, wie z. B. den Betrieb der Biogasanlage in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt, sollte unbedingt darauf achten, dass der Gesellschaftsvertrag auch Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters enthält.

Gesellschaftsvertrag ist von essenzieller Bedeutung

Familienbetriebe werden nicht selten in der Rechtsform der GbR also der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt. Oftmals wird dazu gar kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag geschlossen oder kein besonderes Augenmerk auf diesen Vertrag gelegt.

Das kann für den Fall, dass ein Gesellschafter verstirbt, dramatische Folgen haben. Denn dann gilt die gesetzliche Regel, wonach die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird. Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass die Gesellschaft grundsätzlich abgewickelt werden muss, also die Auseinandersetzung erfolgt und die Gesellschaft bis dahin nur noch als Liquidationsgesellschaft fortbesteht. Es müssen letztlich also alle Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu Dritten abgewickelt werden, Verbindlichkeiten getilgt und etwaige verbleibende Erlöse zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt werden.

Das kann vermieden werden, indem im Gesellschaftsvertrag entsprechende abweichende Regelungen getroffen werden, zum Beispiel, dass die Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter oder mit dem Erben fortgesetzt wird. Denkbar sind auch Regelungen, die nur bestimmten Personen die Möglichkeit eröffnen soll, Nachfolger bezüglich des Geschäftsanteils zu werden.

Regelungen im Testament bzw. Erbvertrag auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag anpassen

 

In jedem Falle ist in solchen Fällen besonders darauf zu achten, dass die Regelungen im Testament oder Erbvertrag des Gesellschafters zu den Regelungen im Gesellschaftsvertrag passen. Denn würde zum Beispiel das Testament vorsehen, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird, im Gesellschaftsvertrag wäre aber geregelt, dass Nachfolger in den Gesellschaftsanteil nur die Abkömmlinge des Gesellschafters werden können, so würde sich hier ein Widerspruch ergeben.

Es lohnt daher, den Gesellschaftsvertrag auf den Prüfstand zu stellen, ob zum Tod eines Gesellschafters überhaupt eine Regelung getroffen wurde und wenn ja, ob diese zu den letztwilligen Verfügungen des Gesellschafters oder der Gesellschafter passen. Wenn nicht, sollte dringend eine Anpassung vorgenommen werden.

Steurrechtliche Aspekte berücksichtigen

Gerade bei Gesellschaften im landwirtschaftlichen Bereich bzw. im Bereich von Biogasanlagen ist ferner von Bedeutung, auf die steuerrechtlichen Aspekte zu achten, insbesondere, dass bisheriges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters auch weiterhin Sonderbetriebsvermögen bleibt, damit steuerliche Nachteile vermieden werden können. Hier sollten Sie stets auch Ihren Steuerberater einbinden. Des Weiteren können genehmigungsrechtlichen Aspekte im Hinblick auf privilegiert landwirtschaftliche Biogasanlagen von Bedeutung sein. 

Gesellschaftsvertrag und Testament rechtzeitig prüfen

Prüfen Sie also beizeiten, ob Ihr Gesellschaftsvertrag und Ihr Testament auf dem aktuellen Stand sind und die Regelungen zueinander passen. Denn im Moment gelten noch die bisherigen Bestimmungen. Das Bundeskabinett hat aber eine weitreichende Reform des Personengesellschaftsrechts auf den Weg gebracht, die gesetzliche Änderungen auch im Hinblick auf die Regelungen zum Tod eines Gesellschafters bringen werden. Stand heute, 13. April 2021 ist das Gesetz noch nicht verabschiedet. Am 01.01.2023 soll das neue Gesetz in Kraft treten.

Nutzen Sie daher die Möglichkeit, sich auf die neue Rechtslage rechtzeitig einzustellen, insbesondere die Gesellschaftsverträge anzupassen.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

specht@paluka.de
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