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19.03.2019 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Nießbrauch an Land- und Forstwirtschaft: Keine Begünstigung bei der Erbschaftsteuer

Keine Begünstigung bei der Erbschaftsteuer bei Nießbrauch an Land- und Forstwirtschaft

Keine Begünstigung bei der Erbschaftsteuer bei Nießbrauch an Land- und Forstwirtschaft

Gehört zum Nachlass ein Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dann greifen hierfür die Begünstigungen für Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaftsteuer nicht. Das bedeutet, dass Verschonungsabschlag und Freibetrag nicht angesetzt werden können, so das FG Münster in seiner Entscheidung, Az. 3 K 3014/16 Erb.

Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, wie das FG Münster in seiner Presseerklärung vom 01.03.2019 mitteilte.

Im zugrundeliegenden Fall war die Klägerin Alleinerbin ihres Ehemannes geworden. Zum Nachlass gehörte ein Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Noch zu Lebzeiten hatte der Ehemann mit seinem Sohn einen Übergabevertrag abgeschlossen und ihm den Betrieb übertragen. Dabei hatte sich der Ehemann an dem Hof und den zugehörigen Grundstücken den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch vorbehalten. Ferner wurde geregelt, dass dieses Nießbrauchsrecht im Falle des Todes des Ehemanns auf die Ehefrau übergehen und dieser auf Lebenszeit zustehen soll. Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung setzte die Ehefrau dieses Nießbrauchsrecht als im Sinne der Erbschaftsteuer begünstigtes Betriebsvermögen an. Das zuständige Finanzamt folgte dem nicht und setzte für das Betriebsvermögen die volle Erbschafsteuer an. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage der Ehefrau. Die Klage wurde jedoch vom FG Münster abgewiesen.

Das FG Münster begründet seine Entscheidung damit, dass das Nießbrauchsrecht selbst nicht erbschaftsteuerlich begünstigt sei. Dies gelte selbst dann, wenn Gegenstand des Nießbrauchs das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen ist und der Nießbrauchsberechtigte insoweit ertragsteuerlich als Mitunternehmer anzusehen ist. Denn im Rahmen der Prüfung der Begünstigung von Betriebsvermögen käme es nicht (mehr) auf die ertragsteuerliche Einordnung, sondern auf die bewertungsrechtliche Einordnung an. Als Nutzungsrecht gehöre der Nießbrauch gemäß den gesetzlichen Regelungen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im bewertungsrechtlichen Sinne.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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