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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

01.04.2021 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Nottestament – was ist zu beachten?

https://www.youtube.com/watch?v=KU0Fg6Rbmes

Es gibt grundsätzlich viele Möglichkeiten, den letzten Willen wirksam zu errichten. Neben dem notariellen Testament oder dem handschriftlichen Testament, kann in ganz bestimmten Fällen auch ein Nottestament errichtet werden. Nottestamente können entweder vor dem Bürgermeister, während einer Seereise oder vor drei Zeugen abgenommen werden.

Wann ist ein Nottestament vor drei Zeugen überhaupt möglich?

Ein Nottestament kann nur dann errichtet werden, wenn sich der Erblasser entweder an einem derart abgesperrten Ort befindet, sodass ein Testament vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, oder wenn sich der Erblasser in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich die Errichtung eines Testaments vor einem Bürgermeister nicht mehr möglich ist. Ein Nottestament vor drei Zeugen kann also nur im absoluten Ausnahmefall erfolgen.

Was braucht man für ein Nottestament?

Das Nottestament muss vor drei Zeugen errichtet werden. Das Gesetz gibt genau vor, wer Zeuge sein kann und wer als Zeuge ausscheidet. Vereinfacht dargestellt, sollten die Zeugen mit dem Erblasser nicht verwandt oder verschwägert sein und auch der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner scheidet aus. Wirkt eine Person als „Zeuge“ mit, die vom Gesetz nicht zugelassen ist, wäre das Nottestament unwirksam. Will der Erblasser einen der Zeugen im Testament bedenken, dann wäre diese Verfügung unwirksam. Daher sollte auch sichergestellt werden, dass niemand als Zeuge beigezogen wird, der im Testament bedacht werden soll.  

Wie läuft das Anfertigen eines Nottestaments ab?

Der Erblasser gibt seinen letzten Willen in Anwesenheit von drei Zeugen mündlich kund. Einer der Zeugen fertigt davon eine Niederschrift an und liest diese in Anwesenheit aller Zeugen dem Erblasser nochmals vor. Die Niederschrift muss bestimmte Angaben enthalten, unter anderem muss neben dem Namen des Erblassers und der Zeugen auch das aktuelle Datum und der Grund für das Nottestament schriftlich festgehalten werden. Der Erblasser muss nach dem Verlesen ausdrücklich zustimmen, dass die in der Niederschrift festgehaltenen Punkte wirklich seinem letzten Willen entsprechen. Die Niederschrift muss dann vom Erblasser und den Zeugen unterschrieben werden.

Wie lange gilt ein Nottestament?

Ein Nottestament hat eine Gültigkeitsdauer von lediglich drei Monaten. Sollte der Erblasser wider Erwarten ab Errichtung des Nottestaments länger als drei Monate leben, verliert das errichtete Nottestament automatisch seine Wirksamkeit.

Tipp für die Praxis:

Den letzten Willen sollte man rechtzeitig regeln. Wird dies versäumt, oder will der Erblasser doch noch etwas anderes regeln, sollte in Notsituationen immer zunächst versucht werden, einen Notar herbeizuholen.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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