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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

23.03.2011 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes

Erneut steht das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz auf dem Prüfstand. Hintergrund ist eine förmliche Aufforderung der Europäischen Kommission das Regelungswerk zu ändern, um damit die Benachteiligung der Bewohner anderer EU-Mitgliedstaaten zu beseitigen. Die bis dato geltenden Regelungen verstoßen, so die EU-Kommission, gegen das EU-Recht auf freien Kapitalverkehr.

Mit der Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetzes wurden zum 01.01.2009 bzw. 01.01.2010 umfangereiche Änderungen vorgenommen (wir berichteten). Seither gilt für in Deutschland ansässige Deutsche, je nach Verwandtschaftsgrad, ein Freibetrag von bis zu 500.000 Euro. Dagegen gewährt das Deutsche Recht einen Freibetrag von lediglich 2.000 Euro, wenn sowohl der Schenker bzw. Erblasser als auch der Beschenkte bzw. Erbe ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, § 16 Abs. II i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Nach Auffassung der EU-Kommission stelle dies eine Diskriminierung dar, die faktisch auch zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des freien Kapitalverkehrs führe. Nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Beschränkungen dürfen sich auch nicht aus einer Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnort ergeben. Die geltenden Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts könnten, so die EU-Kommission, im Ausland ansässige Deutsche davon abhalten, in Deutschland zu investieren.

Deutschland hat nach der Aufforderung der EU- Kommission nun zwei Monate Zeit entsprechend zu reagieren, um ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zu vermeiden.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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