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04.02.2014 | Von: RAin T. Auburger, LL.M.

Unfallversicherung: Anspruch auf eine höhere Versicherungsleistung nach einem Skiunfall

Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH) aus dem Dezember 2013: Im Rahmen der Bewertung der Invalidität hat das erkennende Gericht neue Feststellungen zu treffen, wenn aufgrund schwerwiegender Fehler bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, keine hinreichende Entscheidungsgrundlage gegeben ist.

Der Kläger, der bei der Beklagten eine Unfallversicherung unterhielt, erlitt am 30.12.2004 einen Skiunfall. Bei diesem Skiunfall verletzte er sich seine linke Schulter derart, dass diese Verletzung zu einem Dauerschaden geführt hat. Vorgerichtlich hat die Beklagte, bei einer angenommenen Invalidität von 1/5 des in der vereinbarten Gliedertaxe ausgewiesenen Armwertes von 70 %, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 21.474,32 Euro gezahlt. Mit der Klage verfolgte der Kläger, unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrads von 3/7 des Armwertes, eine höhere Versicherungsleistung. Die Klage ist in den Vorinstanz erfolglos geblieben.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben sowohl der gerichtlich bestellte Sachverständige als auch das erstinstanzliche Gericht bei der Bewertung der Invalidität nicht ausreichend berücksichtigt, dass bei teilweiser Einschränkung der Beweglichkeit eines Schultergelenks der Invaliditätsgrad nur anhand dieser Einschränkung bestimmt werden müsse und eine verbleibende Funktionsfähigkeit körperfernerer Teile des Arms nicht zu berücksichtigen sei. Da der Sachverständige aber eine Teilbeweglichkeit des linken Armes bei Vor- und Seitenhebung bis 120 Grad festgestellt und die Invalidität auf 1/10 bemessen hat, ergebe sich bei der gebotenen Verdoppelung ein Invaliditätsgrad von 1/5 des Armwertes. Dies hätte nach Ansicht des Berufungsgerichts das erstinstanzliche Gericht auch ohne Hilfe des Sachverständigen ermitteln können.

Dem hat sich der BGH nicht angeschlossen. Auf die Beschwerde des Klägers hin, hat der BGH mit Beschluss vom 11. Dezember 2013, Az. IV ZR 320/12, die Revision zugelassen und das Berufungsurteil aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen.

Der BGH vertrat die Ansicht, dass das Berufungsgericht das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil es weder den Antrag des Klägers auf eine weitergehende Begutachtung stattgegeben noch den gerichtlich bestellten Sachverständigen ergänzend angehört hat.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass der Sachverständige den Invaliditätsgrad nicht richtig zugeordnet hat. Der Sachverständige hat eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter des Klägers festgestellt, die ein Anheben des Arms auf den Bereich zwischen 90 Grad und 120 Grad zulasse und diese Einschränkung der Gliedertaxe den Invaliditätsgrad von 1/10 des Armwertes zugeordnet. Dabei ist er davon ausgegangen, dass anders als beim vollständigen Verlust eines Arms ab Schultergelenk, bei einem lediglich in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigtem Schultergelenk die erhalten gebliebene Funktionsfähigkeit der körperferneren Teile des Armes (Ellenbogen, Gelenk und Hand) den in der Gliedertaxe ausgewiesenen Invaliditätsgrad mindere. Auch die vom Sachverständigen herangezogene Tabelle ging ersichtlich hiervon aus, wie insbesondere der Umstand belegt, dass einer vollständigen Versteifung des Schultergelenks lediglich ein Invaliditätsgrad des halben Armwertes zugeordnet wird. Demgegenüber kam es für die Berufungsentscheidung bei zutreffendem Verständnis der Gliedertaxe darauf an, die Invalidität des Klägers allein anhand der Funktionseinschränkung des Schultergelenks zu bestimmen. Das bisherige Gutachten war jedoch ohne weitere Aufklärungsbemühungen des Berufungsgerichts hierfür nicht vertretbar. Auf den Antrag des Klägers hätte also das Berufungsgericht diesem Antrag stattgeben, zumindest jedoch den Sachverständigen anhören müssen.

Fazit für die Praxis:

Das erkennende Gericht ist verpflichtet, neue Feststellungen zu treffen, wenn aufgrund schwerwiegender Fehler bei der Feststellung des entscheidungs-erheblichen Sachverhalts, eine hinreichende Entscheidungsgrundlage tatsächlich nicht gegeben ist.

Regensburg, den 04.02.2014

Tatiana Auburger, LL.M. (geb. Psiuk)
Rechtsanwältin
Referat Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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