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23.11.2020 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen

Einnahmen aus der Unterverpachtung sind nicht in den landwirtschaftlichen Gewinn einzubeziehen.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen (veröffentlicht am 16.11.2020, Az. 7 K 3909/18E).

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger pachtete von seiner Ehefrau einen Hof und die zugehörigen landwirtschaftlichen Grundstücke. Nachdem der Kläger den Hof einige Zeit selbst bewirtschaftet hatte, verpachtete einen Teil der Flächen an einen Dritten. Für das betreffende Jahr hab der Kläger den Überschuss der Pachteinnahmen über die Pachtausgaben als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an und ermittelte seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen.

Das Finanzamt wertete den Sachverhalt anders und bezog die Pachteinnahmen (ohne Abzug von Ausgaben) in die landwirtschaftliche Gewinnermittlung ein.

Einnahmen aus der Unterverpachtung sind nicht in den landwirtschaftlichen Gewinn einzubeziehen 

Dagegen klagte der Kläger und siegte vor dem FG Münster. Das FG Münster gelangte zu dem Ergebnis, dass die Einnahmen aus der Unterverpachtung nicht in den landwirtschaftlichen Gewinn einzubeziehen sind. Die Sache ist allerdings noch nicht rechtskräftig entschieden, da die Revision beim BGH anhängig ist.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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