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15.10.2010 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Verfassungswidrig: Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

Werden Ehegatten im Gegensatz zu eingetragenen Lebenspartnern bei Veranlagung zur Erbschaftsteuer höhere Freibeträge, ein Versorgungsfreibetrag und ein günstigerer Steuersatz gewährt, so liegt darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

In dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG - Beschluss vom 21.07.2010, Az 1 BvR 611/07) entschiedenen Fall, der noch nach Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung zu beurteilen war, wurde ein Alleinerbe aus eingetragener Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerrechtlich deutlich höher belastet als dies bei Ehegatten der Fall gewesen wäre. Diese Ungleichbehandlung wurde bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft praktiziert. Während Ehegatten nach ErbStG a. F. einen Freibetrag von 307.000,- € sowie einen Versorgungsfreibetrag von 256.000,- € in Anspruch nehmen können, verbleibt Lebenspartnern nach der alten Regelung einzig ein Freibetrag von 5.200,- € und eine deutlich höhere Belastung durch einen höheren Steuersatz.

Für Altfälle ist der Anwendung dieser Vorschriften nun ein Riegel vorgeschoben. In Folge des Beschlusses des BVerfG dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die entsprechenden Regelungen des ErbStG a. F. nicht mehr anwenden. Laufende Verfahren sind bis zur Neuregelung des Gesetzgebers, die spätestens bis 31.12.2010 erfolgen muss, auszusetzen.

Das BVerfG begründet seine Entscheidung damit, dass die Ziele der Lebenspartnerschaft denen der Ehe vergleichbar seien. Der bloße Verweis auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie könne die Bevorzugung von Ehegatten nicht rechtfertigen. Schließlich bestehe bei Ehe und Lebenspartnerschaft gleichermaßen das Familienprinzip, also eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft mit gegenseitiger Einstandspflicht. Die Ungleichbehandlung ließe sich auch nicht damit begründen, dass nur aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten. Denn beim Freibetrag unter Ehegatten stellt das Gesetz nicht darauf ab, ob das Ehepaar Kinder hat oder nicht. Im Ergebnis seien daher Ehegatten und Lebenspartner Freibeträge in gleicher Höhe sowie gleiche Steuersätze zu gewähren.

Dies Entscheidung ist auch für aktuelle Fälle von Bedeutung. Denn auch das seit 01.01.2009 bzw. 01.01.2010 geltende ErbStG differenziert im Hinblick auf die Steuersätze deutlich zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Während für Ehegatten ein Steuersatz zwischen 7 und 30 % gilt, liegt der Steuersatz für eingetragene Lebenspartner zwischen 30 und 50 %. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber, entgegen seinen bisherigen Ankündigungen, auch hier noch nachbessern wird.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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