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28.01.2013 | Von: RAin Tatiana Auburger LL.M

Versicherungsrecht: Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Vorliegen der Berufsunfähigkeit bei einer unzumutbaren Fortsetzung der Berufstätigkeit

In seinem Hinweisbeschluss vom 11.07.2012, Az. IV ZR 5/11 (OLG Saarbrücken) bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zum Vorliegen der Berufsunfähigkeit bei unzumutbarer Fortsetzung der Berufstätigkeit im Rahmen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Der BGH hat wiederholt entschieden, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nur dann vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer in Folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit im Stande ist, sondern auch dann anzunehmen ist, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. (BGH, Hinweisbeschluss vom 11.07.2012, Az. IV ZR 5/11, NJW 2013, S. 172 f.) Eine solche Unzumutbarkeit liegt zum einen dann vor, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist. Zum anderen ist darüber hinaus von Berufsunfähigkeit aber auch dann auszugehen, wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtschau ergeben, dass dem Versicherungsnehmer die Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dies kann grundsätzlich z. B. daraus folgen, dass zwar die Erkrankung des Versicherungsnehmers seiner Weiterarbeit vordergründig nicht im Wege steht, ihm dabei aber in Folge einer durch die Erkrankung indizierten Medikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren drohen. (BGH, Hinweisbeschluss vom 11.07.2012, Az. IV ZR 5/11, NJW 2013, S. 172 f.)

Für das Vorliegen der vorgenannten Umstände trägt bei Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast. An den Nachweis der Unzumutbarkeit sind hohe Anforderungen gestellt. Im Rahmen einer gebotenen Gesamtabwägung müssen die jeweiligen Fallumstände bewertet werden, um nachweisen zu können, dass eine Fortsetzung der bisherigen beruflichen Tätigkeit zu weitergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat oder solche Schäden ernsthaft zu erwarten sind. Im konkreten Fall sah es das Gericht als nicht bewiesen an, dass eine ernsthafte und konkrete Gefahr eines Absturzes von Leitern oder Gerüsten in Zusammenhang mit der medikamentös herabgesetzten Blutgerinnung zu einem als unzumutbar zu bewertenden zusätzlichen Risiko einer weiteren Berufsausübung führe.

Tatiana Psiuk LL.M., Rechtsanwältin
Abteilung Versicherungsrecht, Paluka Sobola Loibl & Partner Regensburg

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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