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08.02.2013 | Von: RAin Tatiana Auburger LL.M

Versicherungsrecht: Unterjährige Beitragszahlung – Rechtssicherheit durch den BGH geschaffen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 06.02.2013, Az. IV ZR 230/12 entschieden, dass eine vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beziehungsweise der für Verbraucherverträge geltenden Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes ist.

Der Entscheidung des BGH kommt insbesondere deshalb erhebliche Bedeutung zu, weil sich danach bestimmt, ob die Regelungen, die bei Verbraucherdarlehensverträgen gelten, auch für Versicherungsverträge Anwendung finden. Von der Beantwortung dieser Frage hängt zum Beispiel ab, ob der effektive Jahreszinssatz anzugeben ist und, wenn dies nicht geschieht, nur der gesetzliche Zinssatz gefordert werden kann. Ferner hängt hiervon ab, ob dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht nach dem für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften zusteht und, ob ein Verstoß gegen § 6 Preisangabenverordnung vorliegt. (Vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. IV ZR 230/12, Juris)

Die Versicherungsperiode eines Versicherungsvertrages beträgt in der Regel ein Jahr. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich den Versicherungsbeitrag zu Beginn der Versicherungsperiode in voller Höhe zu leisten. Der Versicherungsnehmer kann jedoch in vielen Fällen wahlweise eine unterjährige Zahlungsweise des Jahresbeitrages (halb-, vierteljährlich oder monatlich) wählen. Die Versicherungsunternehmen erheben in diesem Fall zum Teil Zuschläge. In dem nun vom BGH entschiedenen Rechtsstreit hatten die Kläger eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen und zahlten die Versicherungsprämien in monatlichen Raten. Dabei wurden Ratenzahlungszuschläge erhoben. Die Kläger vertraten die Ansicht, dass es sich bei den unterjährigen Zahlung der Jahresprämie um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub und damit um eine Kreditgewährung handele. Folglich müssten die Regelungen des BGB über den Verbraucherkreditvertrag sowie die Preisangabenverordnung Anwendung finden. Unter Anwendung dieser Gesetze wäre zusätzlich zum Beitrag der Effektivzins anzugeben und im Falle des Unterbleibens ein zusätzliches Widerrufsrecht - neben dem im Versicherungsvertragsgesetz geregelten – zu gewähren.

Der BGH folgte dieser Auffassung nicht. Nach der Ansicht des BGH handelt es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a. F. (nunmehr § 560 Abs. 1 BGB). Ein solcher läge nur vor, wenn die Fälligkeit der vom Versicherungsnehmer geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben würde, um ihn die Zahlung der vereinbarten Prämien zu erleichtern. Das sei aber nicht der Fall. Die vertragliche Regelung einer Zahlung der Versicherungsprämien in Zeitabschnitten weiche nicht vom dispositiven Recht ab, denn es gäbe im Versicherungsvertragsgesetz keine gesetzliche Regelung zur Fälligkeit der Folgeprämien, und die unterjähre Zahlung von Folgeprämien entspreche den maßgeblichen § 271 Abs. 1 BGB über die frei vereinbare Leistungszeit und damit die Fälligkeit der Versicherungsprämien. (Vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. IV ZR 230/12, Juris)

Auch, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Versicherungsbeiträge grundsätzlich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig sind, können sie abweichend davon eine unterjährige Zahlungspflicht mit entsprechender Zahlungsfälligkeit bestimmen, denn es mache inhaltlich keinen Unterschied, ob dem Versicherungsnehmer zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann abweichend davon die Möglichkeit unterjähriger Zahlung eingeräumt wird oder ob eine unterjährige Zahlungsweise von vornherein vorgesehen ist. (Vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. IV ZR 230/12, Juris)

Tatiana Psiuk LL.M., Rechtsanwältin
Abteilung Versicherungsrecht, Paluka Sobola Loibl & Partner Regensburg 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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