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22.11.2013 | Von: RAin T. Auburger, LL.M.

Versicherungsrecht: Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung zwischen Lebensversicherung und Kunde im „Netto-Policen-Modell“

Das OLG Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 25.10.2013, Az. 12 U 85/13 entschieden, dass Lebensversicherungen von ihren Kunden keine Nachzahlung sogenannter Abschlusskosten verlangen dürfen, wenn die Versicherung wirksam gekündigt wurde.

Zum Sachverhalt: Der beklagte Versicherungsnehmer hat mit einem in Liechtenstein ansässigen Lebensversicherer im Jahr 2011 eine fondsgebundene Rentenversicherung sowie in einem gesonderten Vordruck eine Kostenausgleichsvereinbarung abgeschlossen. Der monatliche Beitrag betrug 200,00 Euro. Es war vertraglich vorgesehen, dass der Versicherungsbeitrag in den ersten 60 Monaten um die monatliche Teilzahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten reduziert werde. Im Antrag auf die Kostenausgleichsvereinbarung wurde geregelt, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten in Höhe von 6.720,00 Euro in monatlichen Teilzahlungen erbracht werden. Der beklagte Versicherungsnehmer bezahlte bis Ende April 2012 die vereinbarten Raten. Danach widerrief er den Versicherungsvertrag, erklärte die Anfechtung der Verträge wegen arglistiger Täuschung und kündigte sie mit sofortiger Wirkung. Die Versicherung verlangte daraufhin im Klagewege die Nachzahlung der offenen Abschluss- und Einrichtungskosten in Höhe von rund 5.200,00 Euro. Das OLG Karlsruhe hat in 2. Instanz die Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das OLG Karlsruhe vertritt die Auffassung, dass in dem hier zu entscheidenden Fall, der Lebensversicherer in der Gestaltung eines Versicherungsvertrages zusammen mit einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung eine Umgehung des gesetzlichen Stornoabzugsverbotes nach § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) vorliege. Diese Umgehung benachteilige den Kunden unangemessen, weshalb diese Kostenausgleichsvereinbarung unwirksam sei.

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass eine Klausel, die den Versicherungsnehmer zur Fortsetzung der Leistungen auf die „Kostenausgleichsvereinbarung“ auch nach einer Kündigung der Versicherung verpflichtet, als Allgemeine Geschäftsbedingungen wegen Intransparenz unwirksam sei. In den Versicherungsbedingungen wird zwar offengelegt, dass die „Abschluss- und Einrichtungskosten“ separat über die vereinbarte Kostenausgleichsvereinbarung abgegolten werden sollten. Gleichzeitig heißt es aber auch, dass diese Kostenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt werden könne. Der Versicherer trennt damit formal zwischen Lebensversicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung. Tatsächlich besteht aber durch die Verrechnung eines Teils des Betrages zur Versicherung auf die Kostenausgleichsvereinbarung faktisch eine wirtschaftliche Einheit und die Gestaltung des Versicherungsverhältnisses erweckt den Eindruck, dass die Verträge miteinander stehen und fallen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass diese Klausel auch überraschend sei.

Aus unserer Sicht ist diesem Urteil zuzustimmen. Der Versicherungsnehmer muss sich gegen derartige offensichtliche Umgehungen der gesetzlichen Vorschriften zur Wehr setzen können. Da das OLG Karlsruhe die Revision zugelassen hat, bleibt die Entscheidung des BGH abzuwarten.

Regensburg, den 22.11.2013

Tatiana Auburger, LL.M. (geb. Psiuk)
Rechtsanwältin
Referat Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht

 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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