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07.11.2012 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Versicherungsrecht: Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungen

Mit seiner Entscheidung vom 18.10.2012 (Az. VIII ZR 226/11) nimmt der Bundesgerichtshof (BGH) erneut zur Frage der Wirksamkeit von Klauseln betreffend die Rückkaufwerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten Stellung. Gegenstand der Entscheidung sind Regelungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapital-Lebensversicherung, die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Beitragsfreistellung.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte, ein deutscher Lebensversicherer wird von dem Kläger, einem gemeinnützigen Verbraucherschutzverein auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapital-Lebensversicherung, die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung in Anspruch genommen. In seiner Begründung führt der Kläger aus, die benannten Klauseln (vornehmlich im Zeitraum 2001 bis 2006 verwendet) seien intransparent und damit unwirksam. Zwar schloss sich das OLG dieser Auffassung nach an, wies die Klage aber dennoch ab, soweit die Unterlassung auch für Neuabschlüsse ab 01.01.2008 seitens des Klägers gefordert wurde. Dem widerspricht der BGH mit seiner Entscheidung und gab der Klage nun auch hinsichtlich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse statt.

Der BGH bestätigt damit seine Entscheidung vom 25.07.2012 (IV ZR 201/10), bei der gleichartige Klauseln eines anderen Lebensversicherers als unwirksam eingestuft wurden. Auch in diesem Verfahren hatte der BGH entscheiden, dass Bedingungen, die die zu einem erheblichen Teil aus Vermittlungsprovisionen bestehenden Abschlusskosten mit den ersten Versicherungsprämien verrechnen, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Ähnlich wurde auch wegen solcher Klauseln entschieden, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufwert einerseits und dem sog. Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss, andererseits differenzieren. Ebenfalls als unwirksam stufte der BGH Regelungen ein, wonach dem Versicherungsnehmer Beträge unter 10 Euro nicht erstattet werden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass sich der in Anspruch genommene Versicherer weder bei der Abwicklung bestehender Verträge noch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf. Ferner sind diese beiden Entscheidungen übertragbar auf ähnliche bzw. gleichlautende Klauseln anderer Versicherer.

Ulrike Specht, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht
Referat Versicherungsrecht, Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte, Regensburg  

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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