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10.01.2013 | Von: RAin Tatiana Auburger LL.M

Versicherungsrecht: Zu erwartende Entschädigung betroffener Kunden wegen falsch abgerechneter Rückkaufwerte

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart) hat mit seinem Urteil vom 18.08.2011, Az. 2 U 138/10, entschieden, dass ein großer Teil der von der Allianz Lebensversicherung AG in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen verwendeten Klauseln unwirksam ist. Auf dem Prüfungstand standen Klauseln zu Rückkaufswerten, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug in Versicherungsverträgen, die im Zeitraum vom 01. Juli 2001 bis Ende 2007 abgeschlossen wurden. Das Gericht erachtete sämtliche angegriffenen Klauseln für intransparent und daher unwirksam.

Gegen die Entscheidung des OLG Stuttgart hat die Allianz Lebensversicherung AG vor dem Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die nunmehr zurückgenommen wurde. Die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde hat zur Folge, dass das Urteil des OLG Stuttgart nun rechtskräftig ist.

Die Allianz Lebensversicherung AG muss an ihre Kunden nach Medienberichten nun einen dreistelligen Millionenbetrag zurückzahlen. Betroffene Personen, die im Zeitraum von 2001 bis 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und beitragsfrei gestellt oder gekündigt haben, sollten daher überprüfen lassen, ob die ihnen ausbezahlten Beträge im Rahmen von Rückkaufwert und Stornoabzug richtig berechnet wurden. Die beanstandeten Klauseln sollen mittlerweile korrigiert worden sein. Trotzdem sollte auch hier überprüft werden, ob die zwischenzeitlich geänderten Vertragsbedingungen nach Ende 2007 auch tatsächlich nicht gegen die gesetzlichen Anforderungen verstoßen.

Vertragsklauseln von Versicherungsgesellschaften zur Berechnung der Rückkaufwerte sind bereits von vielen Gerichten für ungültig erklärt worden. Das Urteil des OLG Stuttgart vom 18. August 2011 ist neben den entscheidenden Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 25. Juli 2012, Az. IV ZR 201/10, sowie vom 17. Oktober 2012, Az. IV ZR 202/10, ein weiteres Beispiel verbraucherfreundlicher Rechtsprechung, welches grundsätzlich auf Versicherungsverträge aller Versicherer von Lebens- und Rentenversicherungen übertragen werden kann, die ähnliche bzw. gleichlautende Klauseln verwenden.

Tatiana Psiuk LL.M., Rechtsanwältin
Abteilung Versicherungsrecht, Paluka Sobola Loibl & Partner Regensburg

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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