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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

06.05.2013 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Versicherungsvermittlerrecht: Honoraranlagenberatungsgesetz ist beschlossene Sache

In seiner Sitzung am 25.04.2013 hat der Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlagenberatungsgesetz) gegen die Stimmen der Opposition angenommen. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betrifft zwar nicht den Versicherungsbereich. Gleichwohl wird von der Wirtschaft auch eine Ausweitung auf den Versicherungsbereich erwartet.

Laut Regierungsentwurf sei sich der Kunde im Rahmen der Anlageberatung für Finanzprodukte trotz Offenlegungspflicht oft nicht bewusst, dass die Dienstleistung regelmäßig durch Zuwendungen von Anbietern oder Emittenten der Produkte vergütet werde. Hier solle nun mehr Klarheit geschaffen werden und dem Kunden eine bewusste Entscheidung für nicht-provisionsgestützte Anlageberatung ermöglich werden.

Dieses Ziel möchte die Regierung mit der „Honorar-Anlageberatung“ erreichen. Im Gegensatz zur normalen „Anlageberatung“ wird hier das bestehende Zuwendungsverbot nach dem Wertpapierhandelsgesetz ausgeweitet. Die Beratung darf nur gegen Honorar des Kunden erbracht werden. Sind Produkte nicht provisionsfrei am Markt erhältlich, so ist es dem Berater erlaubt, Zuwendungen von Dritten anzunehmen. Diese sind allerdings unverzüglich und vollständig an den Kunden weiterzuleiten. Seiner Empfehlung hat der Honorar-Anlagenberater einen hinreichenden Marktüberblick zugrunde zu legen.

Neben dem Begriff des „Honorar-Anlagenberaters“ regelt das Gesetz auch die sog. „Honorar-Finanzanlagenberater“. Hierunter fallen solche Berater, die in die Bereichsausnahme nach dem Kreditwesengesetz fallen. Die nötige gewerberechtliche Erlaubnis setzt sowohl den Sachkundenachweis als auch eine Berufshaftpflichtversicherung voraus. Auch die Honorar-Finanzanlagenvermittler dürfen keine Zuwendungen Dritter entgegennehmen bzw. müssen diese sogleich an den Kunden weiterleiten.

Das neue Gesetz stößt in Fachkreisen auf ein geteiltes Echo. Abzuwarten bleibt, inwiefern sich das Gesetz auf den Versicherungsbereich auszudehnen vermag. Mit Spannung darf zudem erwartet werden, wie sich das Angebot von Nettoprodukten entwickelt und ob gegebenenfalls eine offizielle Definition für den Begriff „hinreichende Marktübersicht“ getroffen werden wird.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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