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24.04.2013 | Von: RAin Tatiana Auburger LL.M

Versicherungsvertriebsrecht: Pauschale Verdachtsmeldungen unzulässig

Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 15.01.2013, Az. 33 O 741/11, entschieden, dass pauschale Verdachtsmeldungen über einen Versicherungsvermittler an die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. (AVAD) durch einen Versicherer nach dem UWG unlauter und daher zu unterlassen sind.

Zum Sachverhalt

Ein Versicherungsvertreter im Ausschließlichkeitsverhältnis zu zwei Tochtergesellschaften eines Versicherers klagte gegen seinen Konzern und machte einen Unterlassungsanspruch geltend, da der Konzern den Handelsvertretervertrag mit der Begründung des Verdachts auf Urkundenfälschung außerordentlich kündigte. Der Versicherungsvertreter soll angeblich einen Antrag auf Krankenversicherung auf den Namen einer Interessentin ohne deren Einverständnis ausgefüllt, komplettiert und unterzeichnet haben.

Zudem meldete der Konzern diesen Verdacht auf Urkundenfälschung an die AVAD (Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V.), eine der Schufa vergleichbare Institution.

Nach eingelegtem Einspruch nach § 153a StPO gegen den erlassenen Strafbefehl, ist das eingeleitete Strafverfahren wegen Betruges gegen Zahlung von 2.000,00 € in Raten vorläufig eingestellt worden.

Der Kläger hat bestritten, Urkunden gefälscht zu haben. Er machte gegen die Beklagte daher Ansprüche zur Unterlassung der entsprechenden Behauptung gegenüber Dritten, er habe Urkunden gefälscht, gemäß §§ 3, 4 Nr. 8, 8 UWG sowie aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB geltend.

Rechtliche Würdigung

Das Gericht gab dem Kläger recht. Bei dem Vorwurf der Urkundenfälschung handelte es sich um eine den Kläger herabsetzende Behauptung gemäß §§ 3, 4 Nr. 7, 8 Abs. 1 UWG. Diese Herabsetzung war aus Sicht des Gerichts auch unzulässig. Dabei stellte das Gericht fest, dass neben den stets unwahren Behauptungen, die nach § 4 Nr. 7 UWG stets unzulässig sind, auch wahre Behauptungen nach § 4 Nr. 7 UWG unlauter sein können, wenn sie pauschal herabsetzend sind. Zur Beurteilung der Unlauterkeit ist eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen. Hierbei sind der Bedeutungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in die Abwägung einzustellen.

Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen ist das Gericht im konkreten Fall zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die angegriffene Äußerung nicht zulässig ist. Zum einen fehlte für die Beklagte ein hinreichender Anlass für die Kritik. Sie war mithin selbst nicht Vertragspartnerin des Klägers. Auch war sie von einer etwaigen Urkundenfälschung durch den Kläger nicht unmittelbar betroffen. Sie verfügte damit nur über mittelbare Informationen. Weiter führte das Gericht aus, dass selbst bei einem legitimen Interesse der Beklagten an der Aufdeckung des Verhaltens des Klägers gegenüber dem AVAD dieses Interesse die konkret getätigte Äußerung nicht rechtfertigen würde.

„Denn der geäußerte Vorwurf ist zu pauschal. Die Wendung „Verdacht der Urkundenfälschung“ lässt nämlich zum einen mangels Angabe konkreter Tatsachen völlig offen, welche konkreten Vorwürfe dem Kläger gemacht werden sollen. Zum anderen lässt die Formulierung nicht hinreichend erkennen, wie der mitgeteilte Verdacht einzustufen ist. Für den Mitteilungsempfänger ist nicht erkennbar, ob es sich um einen bloßen Verdacht der Beklagten selbst handelte oder ein staatsanwaltliches oder gar gerichtliches Verfahren bereits mit welchem Stand eingeleitet oder abgeschlossen war.“ (Vgl. LG Köln, Urteil vom 15.01.2013, Az. 33 O 741/11)

Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe Urkunden gefälscht, ist mit sehr weitreichenden und schwerwiegenden Konsequenzen für seine berufliche Tätigkeit verbunden. Durch die getätigte Äußerung wird seine Tätigkeit in der gesamten Versicherungsbranche erschwert, da in diesem Bereich die Vertrauenswürdigkeit des einzelnen Versicherungsvertreters von entscheidender Bedeutung ist. Nach Ansicht des Gerichts gelte dies umso mehr, als durch die Mitteilung an den AVAD eine breite Streuung des Verdachts in der gesamten Branche zu besorgen war. Die Interessen des Klägers sind bei der Abwägung folglich höher einzustufen.

Im konkreten Fall ist auch die erforderliche Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu bejahen gewesen, da diese nur durch die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, was im nicht abgegeben wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in vergleichbaren Fällen in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen ist, inwieweit sich hier die Gegenseite auf lediglich pauschale Behauptungen beruft, ohne hier ausreichende Kenntnis darüber zu haben, ob die Behauptungen der Wahrheit entsprechen oder nicht. Selbst jedoch, wenn es sich um wahre Behauptungen handeln sollte, so ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob auch diese einzelne wahre Behauptung herabsetzenden Charakter im Sinne des UWG hat und daher im Rahmen der Abwägung zu Gunsten des Betroffenen ein Unterlassungsanspruch gegen den Äußernden besteht. 

Tatiana Psiuk LL.M., Rechtsanwältin
Abteilung Versicherungsrecht, Paluka Sobola Loibl & Partner Regensburg 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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