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15.03.2019 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Wer erhält Auskunft über Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung?

Wer erhält Auskunft über Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung?

Wer erhält Auskunft über Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung?

Eine widerrufliche Bezugsberechtigung im Rahmen einer Lebensversicherung führt im Falle des Todes des Versicherungsnehmers zu einer regelrechten Wettlaufsituation. Denn reagieren die Erben schnell und erklären noch vor Auszahlung der Todesfallsumme an den Bezugsberechtigten den Widerruf des der Bezugsrechtseinräumung i. d. R. zugrundeliegenden Schenkungsvertrags, dann kann der Bezugsberechtigte leer ausgehen.

Deshalb ist es im Erbfall für die Erben entscheidend, schnell zu erfahren, ob und welche Bezugsberechtigungen bestehen. Nicht immer haben die Erben aber Zugriff auf die Versicherungsunterlagen. Ob in diesem Falle ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherer besteht, hatte das OLG Hamm im Verfahren 20 U 72/18 zu klären.

In diesem Fall wurde über den Nachlass des Versicherungsnehmers die Nachlasspflegschaft angeordnet. Der Nachlasspfleger verlangte vom Versicherer Auskunft über die Bezugsberechtigung und Identität des Bezugsberechtigen. Die Unterlagen dazu waren im Nachlass nicht vorhanden, nachdem die Wohnung des Erblassers durch eine Explosion zerstört wurde. Der Versicherer lehnte diese Auskunft u. a. mit Verweis auf einen fehlenden vertraglichen Anspruch und datenschutzrechtlicher Hindernisse ab.

Das OLG Hamm entschied, dass der Versicherer die Auskunft zu erteilen hat und begründete dies damit, dass der Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers nach § 3 Abs. 4 S. 1 VVG auf die Erben übergegangen ist. Demnach kann der Versicherungsnehmer jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Dieser Anspruch sei vererblich, sodass ihn die Erben respektive hier der Nachlasspfleger geltend machen könne. Auch den Einwand des Versicherers, die Vertragspflichten seien bereits durch Auszahlung erfüllt, ließ das OLG Hamm nicht gelten. Denn für die Erben käme unter Umständen der oben dargestellte Widerruf in Frage. Auch datenschutzrechtliche Regelungen stünden der Auskunft nicht entgegen. Denn die Auskunft ist zur Erfüllung der rechtlichen Pflicht aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG erforderlich und damit von § 6 Abs. 1 lit. c). DSGVO gedeckt.

Fazit für die Praxis:

Erben eines Versicherungsnehmers sollten sich zügig nach dem Erbfall Klarheit über etwaig vorhandene Lebensversicherungsverträge und Bezugsrechte verschaffen, um sich die Möglichkeit des Widerrufs offen zu halten.

Für Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigte gilt: Soll die Einhaltung des Bezugsrechts sichergestellt werden, so empfiehlt sich die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts oder der formal wirksame Abschluss eines Schenkungsvertrags. Als Auffangregelung käme zudem die entsprechende Anordnung per Testament in Frage.

 

 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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