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18.11.2020 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Wie weit muss das Nachlassgericht bei der Erbenermittlung gehen?

In den Fällen, in denen der Fiskus als Erbe in Betracht kommt, besteht für das Nachlassgericht eine Erbenermittlungspflicht.

Mit der Frage, welche Anstrengungen ein Nachlassgericht zur Erbenermittlung unternehmen muss, hat sich das OLG Braunschweig in seiner Entscheidung vom 16.11.2020 (Az. 11 U 65/19) befasst.

Erbenermittlungspflicht

Verstirbt jemand, ohne seinen letzten Willen geregelt zu haben, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Erben werden dann die nächsten Verwandten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Gibt es keine Verwandten oder schlagen alle bekannten Erben aus, so erbt der Staat. In den Fällen, in denen der Fiskus als Erbe in Betracht kommt, besteht für das Nachlassgericht eine Erbenermittlungspflicht. Das Nachlassgericht ist also in der Pflicht, die Erben festzustellen. (Davon zu unterscheiden ist die Pflicht, die Erben zu ermitteln).

Klage wegen Amtspflichtverletzung auf Schadenersatz

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall kam das Nachlassgericht zu dem Ergebnis, dass keine Erben vorhanden sind und damit der Staat erbt. Das Land Niedersachsen hat daher den Nachlass verwertet und ein Grundstück des Erblassers veräußert. Später wurde ein Sohn des Erblassers aus erster Ehe bekannt. Dieser hatte seit seinem zweiten Lebensjahr keinen Kontakt mehr mit dem Erblasser. Der Sohn klagte nun wegen Amtspflichtverletzung auf Schadenersatz. Er begründet das damit, dass das Nachlassgericht keine ausreichenden Ermittlungen wegen der Verwandten des Erblassers angestellt und schließlich das Land Niedersachsen als Erben festgestellt habe. Dieses wiederum habe die Immobilie zu günstig veräußert, weswegen ihm Schaden entstanden sei.

Klage wurde vom OLG Braunschweig abgelehnt

Der Kläger verlor sowohl in erster als auch in zweiter Instanz. Denn auch das OLG Braunschweig kam zu dem Ergebnis, dass das Nachlassgericht ausreichend nach Erben gesucht habe, ehe das Erbrecht des Landes Niedersachsen festgestellt wurde. So habe das Nachlassgericht eine Liste mit Namen von Verwandten des Erblassers seitens dessen Nichte erhalten. Der Name des Klägers war dort nicht aufgeführt. Zudem habe das Nachlassgericht alle Verwandten der Liste kontaktiert und um Mitteilung gebeten, ob es weitere Verwandte gäbe. Auch das ergab keinen Hinweis auf den Kläger. Zudem habe der Erblasser selbst in einem gemeinsamen Testament mit seiner zweiten Frau erklärt, dass er außer einer Tochter keine weiteren Kinder habe. Daher habe keine Pflicht des Nachlassgerichts bestanden, weitere Ermittlungen anzustrengen. Es habe somit das Land Niedersachsen als Erben feststellen dürfen.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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