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12.11.2010 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Zum Erwerb des Frachtführerpfandrechts

Der BGH (BGH, Urteil vom 10.06.2010, Az. I ZR 106/08) hatte darüber zu entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz wegen der Pfandverwertung einer Partie Mais hatte, die in ihrem Eigentum stand. Zuvor hatte die nur vorgeschaltete Unterfrachtführerin der ausführenden Unterfrachtführerin und Beklagten ihre Zahlungsunfähigkeit mitgeteilt. Daraufhin trieb diese trotz Widerspruch der Klägerin die Pfandverwertung wegen noch offener Frachtvergütungen gegen die vorgeschaltete Unterfrachtführerin voran. Dieses waren Forderungen aus dem aktuellen Frachtvertrag sowie weitere, jedoch unbestrittene Forderungen aus einem frühren Frachtvertrag.

Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten (konnexen) Forderungen sowie wegen unbestrittener (inkonnexer) Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Verträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Laut Gesetz entsteht das Pfandrecht an dem Gut des Absenders, dessen Besitz der Frachtführer mit Willen des Absenders erlangt hat. In der Praxis ist der Absender jedoch häufig nicht der Eigentümer, sondern bereits ein zwischengeschalteter, nicht ausführender Frachtführer. In diesem Fall genügt es, dass der Eigentümer mit dem Transport uneingeschränkt einverstanden war. Das Einverständnis kann auch konkludent erklärt worden sein, wenn der Eigentümer den Transport durch einen Dritten für möglich halten musste, das Gut aber gleichwohl aus der Hand gab.

Im vorliegenden Fall hatte die Eigentümerin die letztlich insolvente Frachtführerin ermächtigt, über das betreffende Gut im eigenen Namen einen Frachtvertrag abzuschließen. Entgegenhalten lassen musste sich die Eigentümerin insbesondere, dass sie zudem ein amerikanisches Speditionsunternehmen beauftragte und daher nicht damit rechnen konnte, dass dieses den Transport selbst ausführte. Der BGH äußerte insoweit, dass der Eigentümer, der sein Gut bewusst in eine Situation gebracht hat, in der das Pfandrecht entsteht, auch die gesetzlichen Folgen eben dieser Pfandrechtsentstehung zu tragen hat. Die Klägerin musste daher den Pfandverkauf für die konnexen Forderungen dulden.

Laut HGB erscheint es möglich, dass auch Dritteigentum wegen inkonnexer Forderungen dem Pfandrecht unterliegen soll. Allerdings käme es so zu einem unzumutbaren Risiko für den Fremdeigentümer, der insbesondere bei Einschaltung von Unterfrachtführern durch den Frachtführer letztlich für sämtliche Schulden einer ihm oft nicht bekannten Person haften müsse. Daher kann ein Frachtführerpfandrecht an Drittgut nur wegen konnexer Forderungen des Frachtführers entstehen.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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