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05.11.2010 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Zur Einkommensteuer bei Leibrente für Pflichtteilsverzicht

Die Leibrente als Gegenleistung für den Verzicht eines Kindes auf seine Pflichtteilsrechte unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 09.02.2010, Az. VIII R 43/06) hatte sich mit der Klage eines Finanzamts zu beschäftigen, das die monatlichen Zahlungen, die die Beklagte von ihren Eltern als Gegenleistung für ihren Verzicht auf den Pflichtteil erhielt, mit Einkommensteuer belasten wollte. Das Finanzamt unterlag in der Revision.

Wiederkehrende Bezüge sind grundsätzlich nicht steuerbar, wenn sie als Gegenleistung für den Verzicht auf den Pflichtteil erfolgen. Auch die äußere Form, hier die Zahlung einer Rente anstelle eines Einmalbetrages, führt nicht zur Steuerbarkeit. Die Erklärung des Pflichtteilsverzichts ist ein erbrechtlicher Vertrag. Dieser soll die Vermögensnachfolge im Todesfall regeln. Die Abfindungsvereinbarung ist schon zivilrechtlich ein unentgeltlicher Vorgang. Dies trifft auch steuerrechtlich zu. Daher ist zwar eine Besteuerung nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz denkbar, nicht aber nach dem Einkommensteuergesetz. Der Pflichtteilsverzicht stellt insofern auch nicht die Verrentung einer bestimmten beanspruchbaren Summe des Kindes dar; der Anspruch wird gerade erst in der Form einer Rente eingeräumt.

Im vorliegenden Fall war der Rentenanspruch auch zur Versorgung der leistungsbeeinträchtigten Tochter vorgesehen. Diesbezüglich hat der BFH im Zuge der Entscheidung auch die Auffassung geäußert, dass „allenfalls“ ein in den monatlichen Leistungen eingeschlossener Zinsanteil die Leistungsfähigkeit einkommenssteuerrelevant erhöhen könne. Hier scheitert die Besteuerung jedoch an der gegebenen Unentgeltlichkeit. Auch für den Fall, dass der Pflichtteilsverzicht entgeltlich erfolgt wäre, unterläge er im Rahmen der Besteuerung sonstiger Leistungen im privaten Bereich nicht der Einkommensbesteuerung.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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