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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

02.02.2011 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Zur Rückforderung von Provisionsvorschüssen bei unterbliebener Stornogefahrmitteilung

Beschränkt sich der Versicherer zum Erhalt eines notleidenden Vertrags auf eine Mahnung des säumigen Kunden, in der lediglich nachdrücklich auf die Vorteile des Vertrags hingewiesen wird, kann er die gezahlte Provision nicht vom Vermittler zurückverlangen. 

In dem vom BGH (Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09) zu entscheidenden Fall klagte ein Versicherer gegen einen Vermittler auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Höhe von mehr als 22.000 Euro aufgrund stornierter Lebensversicherungsverträge. Der Fall wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 

Ausgangspunkt ist die Vorschrift, derzufolge der Provisionsanspruch bei Stornierung entfällt, wenn und soweit die Stornierung auf Umständen beruht, die der Unternehmer, also der Versicherer, nicht zu vertreten hat. Der Versicherer hat schon dann nicht mehr die Stornierung eines notleidenden Vertrags zu vertreten, wenn es diesen in dem gebotenen Umfang nachgearbeitet hat. Er kann auch dem Versicherungsvertreter mittels Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zur Nacharbeitung geben. Mischfälle sind ebenso denkbar.  

Im Rahmen der eigenen Nachbearbeitung hatte der Versicherer dem Versicherungsnehmer vorliegend jedoch nur eine Mahnung geschickt, in dem eindringlich auf die Vorteile der Versicherung hingewiesen wurde. Dies allein reicht nach Auffassung des BGH nicht aus für eine genügende Nachbearbeitung. Er muss vielmehr dem Einzelfall entsprechend aktiv tätig werden und den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhalten.

Zwar sei noch nicht entschieden, ob auch dem Makler (im Unterschied zum Vertreter) eine Mitteilung zu machen sei. Dies sei jedenfalls im Ausnahmefall unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben festzustellen. Vorliegend war von einer Schutzbedürftig­keit auszugehen, da die Ausgestaltung der Zusammenarbeit und Vergütungsregeln für eine starke Annäherung der Stellung des Beklagten an diejenige eines Versicherungsvertreters sprach.

Im vorliegenden Fall behauptete die Klägerin, eine solche Mitteilung abgesendet zu haben, während gleichzeitig der Beklagte den Zugang bestritt. Der BGH hat dem Berufungsgericht jedoch eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben. Es soll ausreichen, wenn der Versicherer eine derartige Mitteilung so rechtzeitig versendet, dass unter normalen Umständen mit dem rechtzeitigen Zugang zu rechnen ist. Bei einer Postsendung darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Sendung ordnungsgemäß befördert wird. Wird sie im Bundesgebiet und werktags aufgegeben, darf er auch mit der Zustellung am folgenden Werktag rechnen.

Es bleibt daher festzustellen, das auch dem Makler gegenüber eine Stornogefahrmitteilung abzugeben sein kann. Die Absendung auf dem Postwege ist für eine solche Mitteilung aber ausreichend. Geht die Mitteilung dann ausnahmsweise verloren, so hat der Versicherer diesen Umstand und damit die Stornierung nicht zu vertreten.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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