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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

10.07.2017 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Anlagenregister heißt jetzt Marktstammdatenregister

Mit Wirkung ab 01.07.2017 ist die Marktstammdatenregisterverordnung in Kraft getreten und löst insoweit die bisherigen Vorgaben zum Anlagenregister ab.

Über dieses neue Marktstammdatenregister werden künftig alle Daten erfasst, die bisher über das Anlagenregister und das PV-Meldeportal erfasst wurden.

Portal ab Herbst 2017 für EEG-Anlagenbetreiber offen zur Nutzung

Derzeit können nur Netzbetreiber eine Registrierung im MaStR vornehmen. Für alle anderen Akteure insbesondere EEG-Anlagenbetreiber steht das Portal erst ab Herbst 2017 zur Nutzung offen.

Für Bestandsanlagen sollen künftig die bisherigen Daten aus dem PV-Meldeportal und dem Anlagenregister übernommen werden, hierfür besteht für die Anlagenbetreiber eine Prüfungspflicht bis spätestens 30. Juni 2019.

Registrierungspflicht

Große inhaltliche Änderungen sind mit dem neuen Marktstammdatenregister jedoch nicht verbunden. So besteht weiterhin für jede neue Anlage ebenso wie für jede neue Genehmigung einer Anlage, insbesondere einer Anlage nach dem EEG oder KWKG, eine Registrierungspflicht. Auch Bestandsanlagen müssen weiterhin Ihre Änderungen melden, insbesondere jegliche Änderung der installierten Leistung ebenso wie jede Genehmigung, die mit der Anlage zu tun hat.

Die Änderungen sind – anders als bisher – nicht mehr binnen drei Wochen, sondern binnen eines Monats nach dem entsprechenden Ereignis, also beispielsweise binnen eines Monats nach Genehmigungserteilung registrieren zu lassen.

Entfall der EEG-Vergütung bei unterbliebener Registrierung

Diese Pflicht ist weiterhin extrem ernst zu nehmen: So sanktioniert beispielsweise das EEG das Unterbleiben einer entsprechenden Registrierung grundsätzlich mit dem kompletten Entfall der EEG-Vergütung. Daher gilt: Lieber einmal zu viel als einmal zu wenig melden.

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