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26.01.2017 | Von: Rechtsanwalt Marc Bruck
Befreiung von der EEG-Umlage bei Übertragung von Bestandsanlagen
Unter Geltung des EEG 2014 haben zahlreiche Netzbetreiber die vollständige Befreiung von der EEG-Umlage von Bestandsanlagen für den Eigenverbrauch dann verneint, wenn die Anlage nach dem 31.07.2014 auf eine andere Rechtspersönlichkeit übertragen wurde. Diese umstrittene Frage wurde nun durch das EEG 2017 konkretisiert. Nach dem neuen § 61f Nr. 1 b) EEG 2017 greift weiterhin die Befreiung von der EEG-Umlage für Bestandsanlagen, wenn
- der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, bereits vor dem 01.01.2017 den ursprünglichen Letztverbraucher im Wege einer Rechtsnachfolge als Betreiber abgelöst hat und
- dieser auch vor dem 01.01.2017 die mit der Anlage selbst versorgten Stromverbrauchseinrichtungen übertragen hat und
- diese Angaben nach § 74a Abs. 1 EEG 2017 an den Netzbetreiber bis zum 31.05.2017 übermittelt hat.
Durch diese neue Regelungen dürften zahlreiche Bestandsanlagen, die vor dem Jahr 2017 auf einen neuen Anlagenbetreiber übertragen wurden, auch weiterhin in den Genuss der Befreiung von der EEG-Umlage gelangen, wenn eine Eigenversorgung bereits vor dem 01.08.2014 stattfand und zudem die weiteren Voraussetzungen hierfür eingehalten wurden.
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Dr. Helmut LoiblRechtsanwalt
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