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06.07.2017 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

BGH-Entscheidung: Sanktion bei unterbliebener Meldung zum Anlagenregister

Mit Urteil vom 05.07.2017 (VIII ZR 147/16) hat der Bundesgerichtshof sich mit einer unterbliebenen Meldung einer PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur ins Anlagenregister (heute: Marktstammdatenregister) beschäftigt. Hierbei wurde der Rückzahlungsanspruch des Netzbetreibers bestätigt. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes kann sich der EEG-Anlagenbetreiber nicht darauf berufen, dass er nicht vom zuständigen Netzbetreiber auf seine Meldepflicht hingewiesen worden sei. Der Anlagenbetreiber sei vielmehr selbst für die Erfüllung seiner Meldepflichten verantwortlich, es obliege ihm, sich über die geltende Rechtslage zu informieren. Auch sei ein kompletter Entfall der gesamten EEG-Vergütung nicht unverhältnismäßig: Dem Gesetzgeber stünde ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der auch ein komplettes Entfallen sämtlicher Vergütung abdecken würde.

Ob diese Entscheidung auch auf sonstige Meldeverstöße nach der neuen Anlagenregisterverordnung bzw. bei Verstößen in das Marktstammdatenregister hat, darf bezweifelt werden: So ist insbesondere in § 16 Abs. 3 der Anlagenregisterverordnung eine klare Aussage dahingehend enthalten, dass für Bestandsanlagen mit der Endabrechnung 2014 eine entsprechende Informationspflicht durch den Netzbetreiber vorgeschrieben ist. Zu dieser und weiterer aktueller Fragen der Meldepflicht erarbeitet derzeit die Clearingstelle EEG eine Empfehlung. Hier bleibt abzuwarten, wie hier die neue Rechtslage interpretiert wird.

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