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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

19.07.2021 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Biogas-/ Biomasseausschreibung am 01.09.2021

Bestandsanlagen sollten grundsätzlich etwa drei Jahre vor dem eigentlichen Vergütungsende an der Ausschreibung teilnehmen.

Die nächste Biogas-/ Biomasseausschreibung findet am 01. September 2021 statt. Wer teilnehmen möchte, muss jedoch zeitlich deutlich früher tätig werden: Spätestens am 10.08.2021 muss die „richtige“ Genehmigung im Marktstammdatenregister erfasst sein.

Ausschreibung attraktiver geworden

Mit dem EEG 2021 sind die zulässigen Höchstgebote sowohl für Bestandsanlagen, als auch für Neuanlagen attraktiver geworden: Eine Bestandsanlage kann am 01.09.2021 maximal 18,40 Cent/kWh bieten, eine Neuanlage maximal 16,40 Cent/kWh.

Hinzu kommt, dass infolge des EEG-Änderungsgesetzes die völlig verfehlte Regelung, wonach während der Folgeausschreibung eine Anlage, die vorher Flexprämie erhalten hat, keinen Flexzuschlag erhalten könne, entscheidend abgeändert worden ist: Künftig soll eine Bestandsanlage auch nach einer Flexprämie den Flexzuschlag erhalten können in Höhe von 50,00 Euro für den Leistungsanteil, der bereits Flexprämie erhalten hat, und in Höhe von 65,00 Euro für den übrigen Leistungsanteil. Leider steht diese Regelung noch unter einem Zustimmungsvorbehalt der EU-Kommission.

Interessant ist weiterhin, dass Anlagen, die maximal für 500 kW ein Gebot abgeben, im Falle eines Zuschlags 0,5 Cent/kWh zusätzlich zu ihrem Zuschlag erhalten. Bestehen bleibt die Regelung für Kleinanlagen: Bestehende Anlagen, die mit maximal 150 kW ins Gebot gehen, erhalten – bei formal zulässigem Gebot – immer den höchsten Wert, der gerade noch bezuschlagt wurde.

Wann teilnehmen?

Bestandsanlagen (vor allem bestehende NawaRo-Anlagen) sollten grundsätzlich etwa drei Jahre vor dem eigentlichen Vergütungsende an der Ausschreibung teilnehmen: So könnte / sollte eine Anlage, die am 31.12.2024 aus der Erstvergütung ausläuft, grundsätzlich bereits jetzt an dieser Ausschreibung teilnehmen. Damit hat die Anlage insgesamt sieben Möglichkeiten, an Biogasausschreibungen teilzunehmen.

Gerade im Hinblick darauf, dass infolge der Neuregelung des EEG 2021 immer 20 % der Gebotsleistung keinen Zuschlag erhalten (selbst bei formal zulässigem Gebot!), sollte meines Erachtens möglichst frühzeitig teilgenommen werden: Wer noch mehrfach teilnehmen kann, kann ein deutlich höheres Gebot abgeben, während es für jemand, der seine letzte Ausschreibungsmöglichkeit nutzt, geradezu fatal wäre, wegen einem zu hohen Gebot ausgeschlossen zu werden.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine Bestandsanlage 36 Monate nach Zuschlagsveröffentlichung in die neue Vergütung wechseln muss. Wird also beispielsweise der Zuschlag im Oktober 2021 veröffentlicht, müsste die Anlage mit dem Inbetriebnahmejahr 2004, die eigentlich bis 31.12.2024 die hohe Erstvergütung geltend machen könnte, bereits zum November 2024 in die neue Vergütung wechseln und damit zwei Monate der höheren Vergütung „verschenken“. Insoweit wäre es auch denkbar, dass eine solche Anlage erstmals im Jahr 2022 an einer Ausschreibung teilnimmt (dort ist allerdings das zulässige Höchstgebot bereits um 1 % niedriger).

Wichtige Frist: 10.08.2021

Wer am 01.09.2021 an der Ausschreibung teilnehmen möchte, muss jedoch zeitlich bereits deutlich vorher tätig werden: Spätestens drei Wochen vor dem Gebotstermin muss die entsprechende Genehmigung der Anlage im Marktstammdatenregister erfasst sein. Anderenfalls wäre eine Teilnahme unzulässig. Gerade bei Bestandsanlagen hat sich in der Praxis stets gezeigt, dass es äußerst schwierig ist, die „richtige“ Genehmigung zu erfassen. Insoweit ist jedem, der jetzt an der Ausschreibung teilnehmen möchte, dringend anzuraten, sich bereits jetzt mit dieser Problematik zu beschäftigen, damit die „richtige“ Genehmigung fristgerecht erfasst ist.


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