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28.07.2010 | Von: RA Dr. Helmut Loibl

Blindstromkosten bei EEG-Einspeisung?

Grundsätzlich hat das OLG Hamm bereits 2003 festgestellt, dass ein Netzbetreiber Kosten aufgrund eines Verlusts durch sogenannte Blindleistung nicht von dem nach EEG einspeisenden Anlagenbetreiber mit den Vergütungskosten verrechnen kann. Ein etwaiger Abschlag oder Gegenanspruch würde die Regelung des EEG für Stromeinspeisung als Mindestentgelt untergraben (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.11.2003 – 29 U 61/03).
Bereits das LG Chemnitz stellte jedoch fest, dass eine Verrechnung mit der Blindleistung dann möglich war, wenn in einem Einspeisevertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber am Netzanschlusspunkt ein gewisser Leistungsfaktor für Blindarbeit vorgeschrieben war und im Falle des Überschreitens dieses Wertes die übrige Blindleistung abgerechnet werde (vgl. LG Chemnitz, Urt. v. 13.10.2006 – 1 O 798/06). Diese Ansicht hat nun ebenfalls das OLG Brandenburg vertreten, indem es die in einem Einspeisevertrag getroffene Regelung über die Vergütung von Blindarbeit und deren Verrechnung mit der Vergütung für Wirkarbeit weder als Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen des EEG, noch eine Unwirksamkeit nach § 134 BGB oder eine Benachteiligung des Anlagenbetreibers gesehen hat (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 13.01.2009 – 6 U 29/08).

Festzustellen bleibt daher, dass – weiterhin – ohne vertragliche Regelung Blindstrom nicht durch den Netzbetreiber mit Vergütungsansprüchen des Anlagenbetreibers aufgerechnet werden kann. Dies ist jedoch möglich, wenn dies in einem geschlossenen Vertrag so vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor anzuraten, dass Anlagenbetreiber weder Netzanschluss-, noch Einspeiseverträge mit dem Netzbetreiber schließen (hierzu sind Anlagenbetreiber nach der ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs. 1 EEG auch weiterhin nicht verpflichtet).

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