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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

09.11.2009 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

Bundesnetzagentur veröffentlicht Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen

Gemäß § 20 EEG unterliegen die Vergütungssätze des EEG der Degression. Für Anlagen, die nach dem Jahr 2009 in Betrieb gehen, gelten nicht die Vergütungssätze nach §§ 23 bis 33 EEG, sondern nur um einen festen Prozentsatz abgesenkte Vergütungssätze. Der jeweils anzuwendende Prozentsatz wurde im EEG 2009 für jede Erneuerbare Energie jeweils getrennt festgelegt.

Im Gesetzgebungsverfahren waren die Degressionssätze für die Photovoltaik stark umstritten. Eine endgültige Einigung konnten die damaligen Koalitionspartner nicht erreichen. Als Kompromiß wurde in  § 20 Abs. 2a EEG ein Verfahren zur Festlegung der zukünftigen Vergütungssätze verabschiedet, das die Degression und damit die Vergütung in Abhängigkeit von der Gesamtleistung der zwischenzeitlich installierten Photovoltaik-Anlagen abhängig macht.

Die Bundesnetzagentur hat nun die Vergütungssätze für das Jahr 2010 veröffentlicht. Da die Grenze von 1500 MW nach Auffassung der Bundesnetzagentur überschritten wurde, wurde der höchstmögliche Degressionssatz und damit die geringstmögliche Vergütung ermittelt. Für neue Dachanlagen beträgt der Vergütungssatz damit künftig 39,14 ct/kWh, neue Freiflächenanlagen können mit einer Vergütung von 28,43 ct/kWh rechnen.

Zu der Entscheidung der Bundesnetzagentur ist kritisch anzumerken, dass die Leistung der registrierten Anlagen nur etwa 1470 MW betrug, somit wäre nur der normale, nicht aber der erhöhte Degressionssatz anzuwenden gewesen. Die Überschreitung der Grenze ergibt sich nur dann, wenn entgegen dem Wortlaut des § 20 Abs. 2a EEG nicht nur die registrierten Anlagen, sondern auch die bereits Ende 2008 installierten Anlagen, für die es noch keine Registrierungspflicht gab, berücksichtigt werden. Ob dies zulässig war, ist nach dem uneindeutigen Gesetzeswortlaut zumindest offen.

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