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12.02.2016 | Von: Rechtsanwalt Marc Bruck
Clearingstelle EEG entscheidet über Ermittlung des Güllebonus für Biogasanlagen
Mit Schiedsspruch vom 17.11.2015 hat die Clearingstelle EEG entschieden, dass es für die Ermittlung des jederzeitigen Einsatzes von mindestens 30 Masseprozent zur Beanspruchung des sog. „Gülle-Bonus“ nach dem EEG 2009 nicht allein auf die (täglichen) Inputmengen ankommt. Ebenso kann dieser Wert auch anhand der sich in Fermenter befindlichen Substratanteile bestimmt werden.
Damit kann in bestimmten Fällen der Gülleanteil am Substratgemisch innerhalb des Fermenters auch dann im Sinne des EEG 2009 jederzeit mindestens 30 Masseprozent betragen, wenn der Gülleanteil an den jeweils (täglich) in den Fermenter eingebrachten Substratmengen zeitweise unterhalb von 30 Masseprozent läge.
Durch das Recht der Berücksichtigung des Gülleanteils im Fermenter können etwaige Schwankungen beim Gülle-Input relativiert werden. Nichtsdestotrotz muss nachgewiesen werden können, dass sich zumindest innerhalb des Fermenters „jederzeit“ mindestens 30 Masseprozent Gülle befinden.
Im Zweifel sollte daher darauf geachtet werden, dass auch bei der Einbringung der täglichen Substratmengen der erforderliche Anteil von Gülle stets eingehalten wird.
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