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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

19.02.2008 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

Clearingstelle EEG leitet erste Empfehlungsverfahren ein

Die Clearingstelle gem. § 19 EEG, die mit einiger Verspätung Ende letzten Jahres eingerichtet wurde, hat ihre ersten Empfehlungsverfahren eingeleitet. In einer Mitteilung auf der Webseite der Clearingstelle sind die Themen der ersten drei Empfehlungsverfahren nachzulesen.

Das dritte Thema könnte dabei sehr interessant werden: Geklärt werden soll die Vergütung von nachverstromenden Einheiten im Bereich des § 8 EEG, also die Frage, ob und in welchem Umfang der KWK-Bonus gem § 8 Abs. 3 EEG und der Innovations-Bonus gem. § 8 Abs. 4 EEG beim Einsatz einer ORC-Anlage zu vergüten sind. Es bleibt zu hoffen, dass die Clearingstelle eine Empfehlung abgibt, die diesen Anlagen eine Chance gibt, sich am Markt zu bewähren und nicht der Ansicht vieler Netzbetreiber folgt, die den KWK-Bonus nicht und den Innovations-Bonus nur für den Teil des Stroms zahlen wollen, den die ORC-Anlage selbst erzeugt.

Warum sich die Clearingstelle mit Freiflächenfotovoltaikanlagen auf Grünflächen beschäftigen will, erschliesst sich mir nicht. Zwar haben die Anlagen nach § 11 Abs. 4 Nr. 3 EEG wirtschaftlich sicherlich eine grosse Bedeutung. Besondere, schwer lösbare Auslegungsprobleme ergeben sich im Rahmen dieser Vorschrift allerdings eher nicht.

Wenig sinnvoll erscheint mir auch die Beschäftigung mit den Folgen einer Fristversäumnis im Rahmen der Mitteilungspflichten des § 14a EEG, der im Dezember 2006 neu ins Gesetz eingefügt worden ist. Diese Frage lässt sich mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden ohne weiteres beantworten: Versäumt beispielsweise ein Anlagenbetreiber, dem Netzbetreiber bis zum Stichtag 28. Februar die gem. § 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG geforderten Daten mitzuteilen, so lässt das den Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bis zur Grenze der Verjährung unberührt. Der Netzbetreiber kann allerdings gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gelten machen, wenn denn tatsächlich durch die Fristveräumnis ein Schaden eintritt.

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