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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen.
08.07.2014 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl
EEG 2014: Landschaftspflegebonus zum 31.07.2014 abmelden?
Das EEG 2014 definiert ab 1.8.2014 den Begriff des Landschaftspflegematerial extrem eng. Wer nach dem EEG 2009 den Landschaftspflegebonus für Strom aus Biogasanlagen geltend macht, wird im Regelfall diesen Bonus ab Geltung der neuen Vorschrift nicht mehr erlangen können. Da dieser Bonus voraussetzt, dass im Kalenderjahresschnitt über 50 Prozent Landschaftspflegematerial eingesetzt wird, werden die meisten Anlagen diesen Bonus damit für das gesamte Kalenderjahr 2014 verlieren. Hier empfiehlt es sich, ernsthaft zu überlegen, ob dieser Bonus mit Wirkung ab 31.7.2014 beim Netzbetreiber abgemeldet wird. Das ermöglicht, dass der Bonus nach unserer Einschätzung noch bis zu diesem Zeitpunkt ausgezahlt werden kann. Allerdings gibt damit der Anlagenbetreiber den Bonus freiwillig und -dies ist in der Literatur umstritten- möglicherweise endgültig auf. Sollte sich die Neuregelung als verfassungswidrig erweisen, hätte der Anlagenbetreiber damit Pech. Nach unserer Einschätzung ist die Neuregelung zumindest dahingehend verfassungswidrig, als keinerlei Übergangsvorschrift im Gesetz enthalten ist: Wer letztes Jahr für teures Geld Landschaftspflegematerial einsiliert hat, kann dieses im Kalenderjahr 2014 nicht mehr vollumfänglich nutzen, hierin liegt nach unserer Einschätzung ein unzulässiger Eingriff in den Bestandsschutz. Hier wird abzuwarten bleiben, wie das Verfassungsgericht entscheidet.
Fazit: Es dürfte für viele Anlagenbetreiber sinnvoll sein, den Landschaftspflegebonus zum 31.7.2014 abzumelden, allerdings unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass sich die gesetzliche Neuregelung zur Definition des Landschaftspflegematerial als verfassungsgemäß erweist.
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Dr. Helmut LoiblRechtsanwalt
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