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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

03.02.2020 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

EEG-Ausschreibung zum 01.04.2020 (Biogas und Biomasse)

Die nächste Biogasausschreibung steht vor der Tür: am 1. April 2020 ist es wieder so weit. Wer erfolgreich an einer EEG-Ausschreibung teilnehmen möchte, muss vor allem drei Punkte beachten.

1. Fehlerfreie und vollständige Gebotsformulare

Die Formulare müssen penibel genau ausgefüllt werden. Wenn in den Unterlagen Fehler oder Unvollständigen zu finden sind, wird das Gebot sofort als unzulässig aussortiert. Da war bei der ersten Ausschreibung noch bei gut ein Drittel aller Gebote der Fall. Bei der letzten Ausschreibung im November hat sich der Prozentsatz schon deutlich reduziert. Trotzdem wurden aber noch über 10 Prozent aller Gebote aufgrund von Formfehlern aussortiert. Hier ist also größte Vorsicht geboten.

2. Meldung im Marktstammdatenregister

Spätestens drei Wochen vor dem Ausschreibungstermin muss die Genehmigung der Anlage zwingend im Marktstammdatenregister erfasst werden. Für Bestandsanlagen stellt sich hier immer dasselbe Problem. Welche der zahlreichen Genehmigungen, Nachträge usw. muss denn hier überhaupt registriert werden? Das muss im Einzelfall geprüft werden. Im Zuge dieser Prüfung stellt sich zudem manchmal heraus, dass einige Angaben im Marktstammdatenregister nicht mit den Angaben übereinstimmen, die man eigentlich im Gebotsformular haben muss. Deshalb sollten Sie sich frühzeitig darauf vorbereiten, um noch genügend Zeit zu haben, alle Angaben entsprechend zu korrigieren.

3. Wechseln in die neue Vergütung (EEG 2017) nach Zuschlag

Wenn Sie dann schließlich den Zuschlag erhalten haben, sind Sie damit noch nicht am Ende. Irgendwann müssen Sie in diese neue Vergütung wechseln. Ab diesem Zeitpunkt gelten Sie als Neuanlage im Sinne des EEG 2017 mit der Folge, dass Sie alle Vorgaben des EEG 2017 einhalten müssen, wie z.B. Maisdeckel, doppelter Überbau, Unzulässigkeit von Eigenstromnutzung außerhalb der Anlage, 150 Tage hydraulische Verweilzeit etc.

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