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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

06.06.2008 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

EEG-Novelle ist verabschiedet

Wie der Fachverband Biogas und der Bundesverband WindEnergie berichten, hat der Deutsche Bundestag am heutigen Freitag, den 06.06.2008, in namentlicher Abstimmung die Novelle des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) verabschiedet. Für das Gesetz stimmten ausser den Fraktionen der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD auch die Abgeordneten der LINKEN. Die FDP-Fraktion hat gegen das Gesetz gestimmt, die grünen Abgeordneten haben sich der Stimme enthalten. Das Gesetz wird wie bisher geplant zum Jahreswechsel in Kraft treten, wenn der Bundespräsident die Ausfertigung rechtzeitig vornimmt. Die Regelungen gelten damit für alle Anlagen, die ab dem 01.01.2009 in Betrieb gehen. Allerdings sind viele Regelungen nach der Übergangsregelung auch auf Altanlagen anwendbar.
Eine vollständige Textfassung des neuen EEG liegt uns derzeit noch nicht vor, daher sollen an dieser Stelle lediglich die Neuerungen vorgestellt werden, die im parlamentarischen Verfahren neu eingefügt wurden. Die Einzelheiten ergeben sich dabei aus einem umfangreichen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen, der in eine Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit umgesetzt worden ist.
Das Gesetz sieht für ein allgemeines Netzmanagement für EEG-Anlagen vor, nach dem Willen des Bundestages soll schrittweise jede Anlage über 100 kW Leistung mit einer ferngesteuerten Drosselungsmöglichkeit für den Netzbetreiber ausgestattet werden. Die Teilnahme am Netzmanagement ist allerdings keine Anschlussvoraussetzung mehr, sondern muss nur dann eingebaut werden, wenn der Netzbetreiber dies verlangt. Das Gesetz sieht für Ausfälle durch die Drosselung eine Entschädigungsregelung vor, allerdings soll nur dann eine Entschädigung gezahlt werden, wenn dies zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vereinbart ist. Es steht zu befürchten, dass dem Anlagenbetreiber damit nur ein stumpfes Schwert zur Verfügung steht, zumindest bis die Rechtsprechung die Einzelheiten der Entschädigungsvereinbarung aufüllt.
Künftig soll der Wechsel zwischen EEG-Vergütung und Eigen- oder Direktvermarktung in monatlichem Wechsel möglich sein. Anders als bisher geplant kann auch nur ein Teil des Stroms anderweitig vermarktet werden, allerdings ist die Regelung dazu sehr einschränkend. Es muss ein fester Prozentsatz gewählt werden und dieser Prozentsatz muss ständig eingehalten werden.
Die Windkraftbranche kann sich über eine einmalige Anhebung der Vergütung von bisher geplanten 7,95 ct/kWh auf 9,2 ct/kWh freuen. Ausserdem gibt es Erleichterungen beim Repowering, neben einem festen Bonus in Höhe von 0,5 ct/kWh entfällt die Verpflichtung zum Nachweis des 60%-Referenzertrages, wenn dieser für die ersetzte Anlage schon erbracht war.
Für Strom aus Wasserkraft werden die Vergütungssätze durch die Bank angehoben, für Kleinwasserkraftanlagen ist ein Vergütungssatz von 11,67 ct/kWh vorgesehen. Neu ist eine Regelung, die den Begriff der ökologischen Verbesserung definiert, eine Modernisierung liegt danach auch dann vor und die neue Vergütung ist geschuldet, wenn die Gewässerstruktur ökologisch verbessert wurde.
Biogasanlagen können einen neuen Bonus von 1,0 ct/kWh für die ersten 500kW erhalten, wenn die Anlage die Einhaltung der Grenzwerte für Formaldehyd nachweisen kann. Den Bonus können aber nur immissionschutzrechtlich genehmigte Anlagen erhalten. Kleinere Biogasanlagen, die unter 1 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung haben, sind damit leider von der Bonuszahlung ausgeschlossen. Der Bonus ist auch nicht für andere Biomasseanlagen zu erhalten und auch nicht dann, wenn das Biogas ins Erdgasnetz eingespeist wird.
Biogasanlagen erhalten zudem einen erhöhten NaWaRo-Bonus von 7,0 ct/kWh statt 6,0 ct/kWh, zusätzlich ist ein Güllebonus für Anlagen bis zu 500 kW möglich. Kleinanlagen können auf diese Weise bis zu 11 ct/kWh NaWaRo-Bonus erhalten. Eine Biogasanlage, die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist, muss aber in Zukunft mit einem gasdicht abgedeckten Endlager und einer Gasfackel oder einem Reserve-BHKW ausgestattet werden, sonst entfällt der NaWaRo-Bonus.
Die Möglichkeit der Einspeisung ins Erdgasnetz wird durch die Novelle einen Dämpfer erfahren. Zukünftig ist für BHKW, die an anderer Stelle das Biogas wieder ausspeisen und verstromen, eine Vergütung nur dann geschuldet, wenn der Strom auch KWK-Strom ist. Zur Verstromung von Bio(erd)gas werden daher in Zukunft wohl nur noch rein wärmegeführte Anlagen wirtschaftlich einsetzbar sein.
Eine unerwartete bürokratische Hürde enthält das Gesetz für neue Photovoltaikanlagen. Diese können nur noch dann eine Vergütung erhalten, wenn die Anlage vom Betreiber an die Bundesnetzagentur gemeldet wird. Je nachdem, wieviele Neuanlagen gemeldet werden, bestimmt die Bundesnetzagentur dann die jährliche Absenkung der Vergütung zwischen 8% und 10%. Der Vergütungssatz für Dachanlagen wird für 2009 leicht erhöht auf 43,01 ct/kWh. Wer eine Kleinanlage bis 30 kW auf dem Dach hat, erhält zudem die Vergütung auch dann, wenn er den Strom selbst verbraucht, allerdings um 18 ct/kWh gekürzt.
Seit dem Gesetzentwurf vom 05.12.2007 hat sich also noch einiges getan, an vielen Stellen sind positive Impulse aufgenommen worden, insbesondere bei der Vergütung hat sich einiges bewegt. Die Regelungen sind aber nach meiner vorläufigen Einschätzung an einigen Punkten nicht ganz ausgereift, so dass in der Praxis Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten drohen. Sehr fragwürdig ist dabei insbesondere der neu eingeführte Anlagenbegriff des § 19 EEG 2009 und dessen Anwendbarkeit auf Altanlagen.

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