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01.09.2014 | Von: RAin Susanne Lindenberger
EEG: Umsatzsteuer bei unentgeltlicher Wärmeabgabe einer Biogasanlage
Mit Urteil vom 28.11.2013 hat das niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass im Rahmen der Umsatzsteuerpflicht bei einer Biogasanlage, sofern dieser die in dem BHKW erzeugte Wärme unentgeltlich an einen Dritten abgibt und dafür den KWK-Bonus erhält, der KWK-Bonus als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer anzusehen ist.
Bei der gelieferten Wärme handele sich nicht um eine steuerbare unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG. Der KWK-Bonus stelle ein Entgelt von dritter Seite dar, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und der Zahlung durch Dritte bestehe. Damit sei der KWK-Bonus als Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Wärme nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG anzusetzen.
In dem konkreten Fall ging der Betriebsprüfer des Finanzamts im Hinblick auf die kostenlos gelieferte Wärme ursprünglich von einer unentgeltlichen Zuwendung des Anlagenbetreibers aus. Der Betriebsprüfer berechnete die Bemessungsgrundlage mangels eines angegebenen Einkaufspreises der Wärme nach den Selbstkosten. Im Ergebnis kam der Steuerprüfer letztlich damit zu einer Bemessungsgrundlage in Höhe von etwa 380.000,00 Euro und errechnete hierauf einen Umsatzsteuersatz in Höhe von etwa 73.000 Euro. Der von dem Anlagenbetreiber erlangte KWK-Bonus für das streitgegenständliche Jahr betrug allerdings nur etwa 85.000,00 Euro.
Im Ergebnis entschied das Finanzgericht, dass der niedrigere Betrag, hier der erlangte KWK-Bonus in Höhe von 85.000,00 Euro, als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer anzusetzen ist.
Zu beachten ist allerdings, dass gegen dieses Urteil Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wurde. Mit einer Entscheidung diesbezüglich ist im Laufe dieses Jahres zu rechnen.
Regensburg, den 01.09.2014
Susanne Lindenberger
Rechtsanwältin
Referat Erneuerbare Energien
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