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20.06.2017 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl
Feste EEG-Vergütung (ohne Ausschreibung) auch bei Änderungsgenehmigung
Das seit 01.01.2017 geltende EEG sieht für die meisten EEG-Anlagen vor, dass sie eine Vergütung nur dann erhalten, wenn sie erfolgreich an einem Ausschreibungsverfahren teilgenommen haben. Dies gilt nicht für solche Anlagen, die bereits vor 01.01.2017 über eine entsprechende Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verfügt haben.
Sehr problematisch ist, dass viele dieser Genehmigungen vor dem genannten Stichtag 01.01.2017 auf Altanlagen lauten, die es teilweise nicht mehr gibt oder die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Änderungen des Anlagentyps werden von den Genehmigungsbehörden jedoch regelmäßig als sogenannte wesentliche Änderungen nach § 17 BImSchG angesehen, insoweit bestand die nicht unerhebliche Gefahr, dass eine solche Änderungsgenehmigung als Neugenehmigung nach dem vorgenannten Stichtag angesehen wird mit der Folge, dass diese Anlage keine feste EEG-Vergütung mehr erhalten kann, sondern zwingend ins Ausschreibungsverfahren müsste.
Nicht zwingend Sanktionen bei Änderungsgenehmigung
Nunmehr liegt allerdings seit 30.05.2017 der Hinweis 2017/6 der Clearingstelle EEG vor, die wesentliche Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG nicht zwingend mit einer entsprechenden Sanktion versehen wollen.
Insbesondere, wenn etwa auf einen Nachfolgetyp der ursprünglich genehmigten Windenergieanlage oder auf einen nach Höhe und Leistung vergleichbaren Windenergieanlagentyp eines anderen Herstellers gewechselt werden soll, wäre dies unschädlich. Auch Leistungserhöhungen, die nicht mit physischen Änderungen einhergehen (z. B. Software-Update) wären unschädlich. Selbst geringfügige Veränderungen des genehmigten Standorts sollen demnach zulässig sein.
Fazit
Auf der Basis dieses Clearingstellenhinweises ist jedem Anlagenbetreiber, der über eine entsprechende Genehmigung von vor 01.01.2017 verfügt, dringend anzuraten, kritisch zu prüfen, ob er gegebenenfalls auf einen dem Stand der Technik entsprechenden neuen Anlagentyp wechseln möchte. Auch wenn der Hinweis der Clearingstelle EEG nicht absolut rechtsicher ist, eröffnet er doch gute Möglichkeiten, auf einen wirtschaftlicheren Anlagentyp zu wechseln.
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Dr. Helmut LoiblRechtsanwalt
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