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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

18.05.2020 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Fristverlängerung der Flexprämie bis 01.07.2021 – Gesetzesentwurf ist durch Bundestag und Bundesrat durch

Fristverlängerung der Flexprämie bis 01.07.2021 – Gesetzesentwurf ist durch Bundestag und Bundesrat durch

In unserem Blogbeitrag Der Flexdeckel ist zu – wie lange können Biogasanlagen jetzt noch flexibilisieren? haben wir berichtet, dass im Juli 2019 der Flexdeckel mit 1.000 mW überschritten wurde. Dies bedeutete nach damaliger Rechtsprechung, dass für Biogasanlagen eine enge Übergangsfrist zur Flexibilisierung eingeführt wurde, welche zum 30.11.2020 enden sollte. Nach dem Gesetzeswortlaut hätte demnach der Anspruch auf die Flexprämie „für zusätzlich installierte Leistung ab dem ersten Tag des 16. Kalendermonats“, der auf die Meldung der Bundesnetzagentur folgt, entfallen sollen.

Neuer Gesetzesentwurf zur Flexprämie

Nun wurde in einem aktuellen Gesetzesentwurf (Drucksache 19/18964) die Verschiebung der Flex-Fristverlängerung um 8 Monate von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Darin wird die Angabe „16. Kalendermonats“ durch die Angabe „24. Kalendermonats“ ersetzt.

Damit würden sich die Pflichten von Biogasanlagenbetreibern, die noch mit Leistungserweiterung flexibilisieren wollen, von November 2020 auf Juli 2021 verschieben.

 

Um die Flexprämie in Anspruch nehmen zu können, muss

  • das Flex-BHKW installiert,
  • das Flex-BHKW im Marktstammdatenregister registriert,
  • die Flexprämie im Marktstammdatenregister angemeldet,
  • die Flexprämie beim Netzbetreiber angemeldet sein (Vorsicht: Beginn zum 1. des übernächsten Monats nach der Meldung; Meldung sicherheitshalber spätestens Ende Mai 2021) und
  • das Umweltgutachten für den Flexbetrieb beim Netzbetreiber vorgelegt sein.
  • Zur Sicherheit sollte bis dahin auch der eventuell nötige Netzausbau fertiggestellt sein.

 

Der Bundestag hat im Wirtschaftsausschuss am 14.05.2020 den Gesetzesentwurf zur Änderung des EEG 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen angenommen, auch den Bundesrat hat es bereits passiert. Rechtsgültig wird das Gesetz allerdings erst, wenn es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, das wird erfahrungsgemäß noch etwas dauern.

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