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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

21.07.2017 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Genehmigung als Teilnahmevoraussetzung für die Ausschreibung nach EEG 2017

Wer eine nach dem aktuell geltenden EEG 2017 für seinen eingespeisten Strom eine Vergütung haben möchte, muss grundsätzlich an einer sogenannten Ausschreibung teilnehmen. Grundvoraussetzung hierfür ist zum einen, dass die Anlage über eine entsprechende Genehmigung verfügt und die Anlage drei Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Anlagenregister bzw. Markstammdatenregister gemeldet ist. Für Neuanlagen ist hierbei relativ klar: Wer nicht rechtzeitig eine entsprechende Genehmigung hat, kann am aktuellen Ausschreibungstermin nicht teilnehmen, sondern muss zunächst seine Unterlagen einholen.

EEG 2017 erfordert doppelte Überbauung bei Biogasanlagen

Sehr problematisch ist dies allerdings bei bestehenden Biogasanlagen, die für 10 Jahre an einer Folgeausschreibung teilnehmen können: Hier gehen die meisten Anlagenbetreiber davon aus, dass sie über eine entsprechende Genehmigung seit langen verfügen, was in der Regel auch der Fall ist. Problematisch ist allerdings, dass das EEG 2017 bei Biogasanlagen erfordert, dass sie „doppelt überbaut“ haben, das heißt, ab dem Wechsel in die Ausschreibevergütung erhält die Anlage nur noch für 50 % seiner installierten Leistung eine entsprechende Vergütung.

Wer also beispielsweise mit einer Biogasanlage mit derzeit genehmigten und installierten 500 kW in die Ausschreibung geht, erhält künftig nur noch für 250 kW (50 % der installierten Leistung) eine EEG-Vergütung. Theoretisch könnte der Anlagenbetreiber überlegen, nach seiner erfolgreichen Teilnahme an der Ausschreibung nochmals weitere 500 kW hinzuzubauen, um dann bei installierten 1000 kW künftig wieder 500 kW einspeisen zu können. Dies scheint das aktuelle Gesetz jedoch gerade nicht zuzulassen: Da die Genehmigung selbst eine Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung und den Zuschlag ist, kann eine nachträgliche Änderung der Genehmigung und ein nachträglicher Zubau von Leistung den tatsächlichen Zuschlagswert wohl nicht mehr verändern. Mit anderen Worten: Der Zuschlag ist für installierte 500 kW erteilt, selbst wenn später weitere 500 kW hinzugebaut werden, verbleibt es dabei, dass nur bei 50 % des Zuschlagswertes (also für 250 kW) eine EEG-Vergütung erlangt werden kann.

Zukunftsfähigkeit der Anlage kritisch prüfen

Vor diesem Hintergrund müssen Anlagenbetreiber, die jetzt am 1. September 2017 an der Ausschreibung teilnehmen möchten, kritisch prüfen, ob sie mit der derzeit installierten und genehmigten Leistung auch tatsächlich zukunftsfähig sind. Wer unbedingt noch seine installierte Leistung erhöhen muss, um nach den Vorgaben des EEG 2017 zukunftsfähig zu sein, muss meines Erachtens zunächst eine Genehmigung einholen und erst dann für eine erweiterte Leistung und erst dann – (voraussichtlich erst zum 01. September 2018!) an einer Ausschreibung teilnehmen.

Fazit für die Praxis

Bei der Folgeausschreibung von Biogasanlagen ist die genehmigte Leistung häufig das begrenzende Element. Das EEG sieht derzeit nicht vor, dass während der Leistungssteigerung ein Zuschlag zwar grundsätzlich möglich sein dürfte, allerdings erhöht sie die maximal zu vergütenden Kilowattstunden nach derzeitiger Rechtslage wohl nicht. Wer also Leistung hinzubauen möchte, muss diese zunächst genehmigen lassen, bevor er in eine Ausschreibung geht. Für die Teilnahme an einer Ausschreibung ist das Vorliegen der Genehmigung ausreichend, die eventuell zu installierende Leistung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht installiert sein. 

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