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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

21.12.2007 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

Klagen gegen Windräder abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat am Donnerstag, den 21.12.2007, zwei Klagen von Anwohnern gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von zwei Windrädern abgewiesen. Bei den Anlagen handelt es sich um den Typ Enercon E-70 E 4 mit 113,5 m Nabenhöhe, 71 m Rotordurchmesser und einer Nennleistung von je 2 MW, die Standorte liegen in einem Vorbehaltsgebiet für die Windkraftnutzung im Regionalplan Oberfranken-Ost. Die Kläger besitzen in etwas über einem halben Kilometer Entfernung Wohnhäuser, sie haben vorgebracht, sie würden durch Lärmimmissionen und die "optisch bedrängende" Wirkung der Anlagen beeinträchtigt. Die Antragstellerin und Errichterin der Anlagen wurde in dem Verfahren von unserer Kanzlei vertreten.

Das Verwaltungsgericht konnte sein Urteil bezüglich der optischen Wirkung der Anlagen auf einen Augenschein stützen, da die Anlagen bereits errichtet sind. Zwar hat bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Nachbarklage aufschiebende Wirkung, so dass ohne weiteres die beantragte und genehmigte Anlage nicht errichtet werden darf. Ich hatte allerdings einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides gestellt, über den das Verwaltungsgericht Ende Juli positiv entschieden hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kläger hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München mit Beschluss vom 05.10.07 zurückgewiesen.

Das Verfahren dürfte über den konkreten Fall hinaus für die Windkraftbranche in Bayern Bedeutung haben. Zum einen hat der VGH im Beschwerdeverfahren bestätigt, dass die von der Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen entwickelten Grundsätze zum Abstand von Windkraftanlagen und Wohnbebauung auch in Bayern angewendet werden müssen. Mindestabstand ist damit das zweifache der Gesamthöhe der Anlage, empfehlenswert ist es, einen Abstand in Höhe des dreifachen der Gesamthöhe einzuhalten. Zum anderen hat der VGH die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien hervorgehoben. Maßgebend im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtschutz ist nämlich eine Abwägung der Interessen der Beteiligten. Bei dieser Abwägung sei nicht nur das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin (unserer Mandantin) zu berücksichtigen, sondern auch das hohe öffentliche Interesse an der Erschließung erneuerbarer Energiequellen.

Das Urteil des VG Bayreuth ist nocht nicht rechtskräftig, die Kläger können noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Das Verfahren zeigt zudem, dass ein Vorbehaltsgebiet keinen Schutz gegen Nachbarklagen bietet. Der Regionalplan hat insofern für die positiven gerichtlichen Entscheidungen keine Rolle gespielt. Eine gegenüber Nachbarn stärkere Rechtsposition hat der Errichter einer Windkraftanlage nur dann, wenn der Standort in einem Vorranggebiet liegt, da dann die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 2, 2ter Halbsatz BauGB greifen kann.

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