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30.12.2016 | Von: Rechtsanwalt Marc Bruck
Landgericht Aachen bejaht Anspruch auf KWKG-Zuschlag bei Eigenverbrauch
Gemäß § 4 Abs. 3a des Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Fassung vom 21.07.2014 (KWKG aF) besteht ein Anspruch auf Erhalt des sogenannten KWKG-Zuschlags auch für solche Strommengen, die nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.
Mit Urteil vom 22.12.2016, Az. 9 O 139/16 hat das Landgericht Aachen entschieden, dass Anlagenbetreiber auch dann einen Anspruch auf Erhalt des KWK-Zuschlags haben, deren KWK-Anlage ausschließlich, ohne die Möglichkeit der Einspeisung in das allgemeine Stromnetz, für die Eigenversorgung genutzt wird. Dies soll nach Auffassung des LG Aachen sogar dann der Fall sein, wenn die Erzeugungsanlage keine Verbindung mit dem allgemeinen Stromnetz hätte. Die tatsächliche Möglichkeit der Stromeinspeisung wäre somit keine Tatbestandsvoraussetzung zum Erhalt des KWKG-Zuschlags.
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