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21.02.2019 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Meldungen zum 28. Februar 2019

Betreiber von EEG-Anlagen müssen einige Meldepflichten bis zum 28. Februar vorzunehmen.

Betreiber von EEG-Anlagen müssen einige Meldepflichten bis zum 28. Februar vorzunehmen.

Wie jedes Jahr haben Betreiber von EEG-Anlagen Meldepflichten bis zum 28. Februar vorzunehmen. Im Einzelnen:

1. Abgabe „Konformitätserklärung“

Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „Konformitätserklärung“ teilweise für Verwirrung sorgt, weil er in der Branche teilweise unterschiedlich verstanden wird. Im hier verstandenen Sinn ist damit die Pflicht des Anlagenbetreibers nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 gemeint. Wörtlich heißt es dort:

„Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen.“

Die Sanktion einer fehlerhaften oder nicht erfolgten Meldung ist hierbei rechtlich noch nicht abschließend geklärt: Teilweise wird hierzu vertreten, dass es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handeln würde, sodass der Vergütungsanspruch bis zur Abgabe der entsprechenden Erklärung nicht fällig wird, teilweise wird allerdings auch von einem Anspruchsausschluss gesprochen, sodass Zahlungsansprüche für das Vorjahr nicht geltend gemacht werden könnten, sofern keine ordnungsgemäße fristgerechte Erklärung erfolgt. Unabhängig von der Rechtsfolge sollte die Erklärung daher in jedem Fall abgegeben werden.

Viel wichtiger erscheint eine ordnungsgemäße Erklärung jedoch vor einem anderen Hintergrund: Wer verpflichtet war oder ist, seine Anlage ins Marktstammdatenregister zu melden, beispielsweise wegen einer Änderung der installierten Leistung, und dieser Pflicht nicht nachkommt, verliert nach den Vorgaben des § 52 Abs. 1 EEG 2017 grundsätzlich komplett seine EEG-Vergütung, bis er den entsprechenden Meldeverstoß ordnungsgemäß nachgeholt hat. Wer nun allerdings die entsprechende ordnungsgemäße Erklärung fristgerecht zum 28. Februar des Folgejahres abgibt, kann diese Sanktion (100 % Vergütungsverlust) nach § 52 Abs. 3 EEG 2017 auf „nur“ 20 % Vergütungsverlust reduzieren. Gerade vor diesem Hintergrund sollte die entsprechende Erklärung in jedem Fall fristgerecht zum 28. Februar 2019 abgegeben werden.

Inhaltlich sind – wie der Gesetzeswortlaut ausführt – dem Netzbetreiber alle Daten, die für die Vergütungsberechnung des Kalenderjahres 2017 erforderlich sind, zu übermitteln. Hierzu zählt insbesondere die Anzahl der eingespeisten kWh (auch wenn der Netzbetreiber diese selbstverständlich kennt, weil er sie selbst ausliest), der Standort der Anlage, das Inbetriebnahmejahr der Anlage, die installierte Leistung, evtl. beanspruchte Boni und Zusatzvergütungen usw. Wer einen Bonus geltend macht, welcher ein entsprechendes Umweltgutachten erfordert, muss auch dieses Gutachten fristgerecht beilegen und übersenden.

Manche Netzbetreiber haben entsprechende Vordrucke, soweit dies nicht der Fall ist, reicht auch eine Übermittlung auf dem eigenen Briefpapier. Teilweise werden auch von den Branchenverbänden (z. B. Fachverband Biogas) entsprechende Muster vorgehalten. Entscheidend ist, dass die Unterlagen ordnungsgemäß und vollständig spätestens am 28. Februar 2019, 24.00 Uhr, nachweislich beim Netzbetreiber eingegangen sind. Ein entsprechender Zustellungsnachweis oder zumindest Faxbericht wäre hier aus Beweisgründen sehr hilfreich.

2. Eigenstrom-Meldepflicht bis 28.02.2019

Jeder, der Eigenstrom nutzt, muss bis spätestens 28. Februar des Folgejahres für das vorangegangene Jahr eine Meldung zum örtlichen Netzbetreiber abgeben, diesem sind die eigenverbrauchten kWh mitzuteilen (vgl. § 74a Abs. 2 EEG 2017). Dies gilt allerdings nur für diejenigen, die – neben einer Einspeisung des Stroms in das Netz  -  ausschließlich Eigenstrom nutzen. Wer zusätzlich auch Strom an einen anderen liefert, hat die nachfolgend in Ziffer 3. dargestellte Meldung zu machen.

Der örtliche Netzbetreiber, an den die Meldung zu richten ist, ist derjenige, der die EEG-Vergütung beziehungsweise die Marktprämie auszahlt. Zu übermitteln sind die eigenverbrauchten kWh. Sofern ein entsprechender Zähler vorhanden ist, muss die entsprechende Menge für das Gesamtjahr 2018 gemeldet werden. Wer über keinen geeichten Zähler verfügt, sollte den Eigenverbrauch realistisch schätzen (und unverzüglich einen Zähler einbauen, um in den Folgejahren ordnungsgemäß melden zu können!).

Melden sollte beziehungsweise muss jeder, der Eigenstrom verbraucht, unabhängig davon, ob er umlagebefreit ist oder nicht: Eindeutig melden müssen diejenigen, welche eine verringerte EEG-Umlage zahlen müssen (40 %). Unklar ist, ob auch diejenigen melden müssen, welche eigentlich umlagebefreit sind, etwa weil sie bereits vor 01.08.2014 als Bestandsanlagen schon Eigenstrom genutzt haben.

Im Hinblick auf die massive Sanktion, die im Falle der nicht fristgerechten Meldung droht, sollte die Meldung in jedem Fall erfolgen: Nach § 61g EEG 2017 erhöht sich die EEG-Umlage im Falle eines Mitteilungsverstoßes auf 100 % der EEG-Umlage! Wer also eigentlich 40 % Umlage zahlen müsste, allerdings nicht fristgerecht meldet, zahlt statt der 40 % die 100 % Umlage.

Wer also 100.000 kWh in 2018 selbst verbraucht hat, müsste eigentlich hierfür ca. 2750 Euro an Umlage aufbringen (6,79 ct/kWh x 40 % = 2,72 ct x 100.000 kWh = 2.716 Euro. Wird jedoch nicht fristgerecht gemeldet, hat der Betroffene damit nicht 2.716 Euro an EEG-Umlage aufzubringen, sondern 6.790 Euro (!). Wer eigentlich umlagebefreit wäre und nichts zahlen müsste, läuft Gefahr, ebenfalls die 6.790 Euro für 100.000 kWh aufbringen zu müssen. Vor diesem Hintergrund ist die Meldepflicht daher sehr ernst zu nehmen.

Noch im letzten Jahr musste neben einer Meldung zum örtlichen Netzbetreiber auch eine Meldung an die Bundesnetzagentur erfolgen. Diese grundsätzliche Meldepflicht besteht aktuell nicht mehr. Nach der Neufassung des § 76 EEG 2017 muss an die Bundesnetzagentur nur noch dann eine Meldung erfolgen, wenn diese es ausdrücklich verlangt.

Eine der schwierigsten praktischen Fragen ist, ob überhaupt eine Eigenversorgung vorliegt:

Von einer Eigenversorgung ist dann die Rede, wenn die Person des Erzeugers und die Person des Letztverbrauchers des Stromes „personenidentisch“ sind. Es muss sich also um dieselbe natürliche Person oder um dieselbe Gesellschaft handeln. Nicht ausreichend ist, dass die natürliche Person Teil der Gesellschaft ist, sei es als Gesellschafter oder als Geschäftsführer. Wenn also die A GmbH & Co. KG sowohl die EEG-Anlage betreibt, als auch ihr eigenes Bürogebäude mit Strom versorgt, liegt insoweit Personenidentität und damit eine Eigenstromnutzung vor. Wenn die EEG-Anlage der A GmbH & Co. KG allerdings das im Privateigentum des A stehende Wohnhaus mit Strom versorgt, fehlt es an einer Eigenversorgung. Hier liegt die Versorgung fremder Dritter (siehe hierzu später unter Ziffer 3) vor, für welche die komplette EEG-Umlage (6,79 Ct/kWh für das Jahr 2018) abzuführen ist. Gleiches gilt natürlich, wenn komplett fremde Dritte mit Strom versorgt werden, beispielsweise also ein Mobilfunkanbieter, der seine Funkantenne an einer Windkraftanlage installiert hat und von dieser mit Strom versorgt wird. All diese Fälle, die nichts mit einer Eigenversorgung zu tun haben, unterliegen auch nicht der Meldepflicht zum 28. Februar.

Für die Meldung der Eigenstromnutzung stehen regelmäßig keine Formulare bei den entsprechenden Netzbetreibern zur Verfügung, nur ausnahmsweise ist dies auf den entsprechenden Internetseiten der Fall. Hier reicht ein Schreiben auf eigenem Briefpapier aus, auf dem Sie fristgerecht und nachweislich (vorab per Fax oder per Postzustellung) mitteilen, wieviel Eigenstrom Sie im Kalenderjahr 2018 verbraucht haben. Zudem sollten Sie mitteilen, ob Sie hier komplett von der EEG-Umlage befreit sind oder insoweit die 40 % EEG-Umlage anfallen.

3. Exkurs: Meldepflicht zum 31.05.2019

Wer – ggf. neben einer Eigenversorgung auch - fremde Dritte mit Strom versorgt, muss einer Mitteilungspflicht bis 31. Mai 2019 nachkommen. Hierbei ist nicht nur die Stromversorgung „fremder“ Dritter gemeint, hierunter fallen auch die unter Ziffer 2 dargestellten Fälle der fehlenden Personenidentität zwischen Erzeuger und Letztverbraucher: Wenn also die A GmbH & Co. KG das private Wohnhaus des A beliefert, liegt insofern eine Versorgung Dritter vor, welche die Meldepflicht zum 31. Mai 2019 nach sich zieht.

Auch hier muss die entsprechende Strommenge, welche an fremde Dritte im Kalenderjahr 2018 geliefert wurde, angegeben werden. Sofern zudem Eigenstrom genutzt wurde, entfällt insoweit die in Ziffer 2 dargestellte Meldepflicht zum 28.2.2019, in diesem Fall muss bis 31.05.2019 sowohl die Strommenge, die an den Dritten geliefert wurde, als auch die selbst verbrauchte Strommenge gemeldet werden.

Das entsprechende Schreiben ist hier allerdings nicht an den örtlichen Netzbetreiber, sondern an den Übertragungsnetzbetreiber (TenneT, Transnet BW, Amprion, 50 Hertz) zu richten. Diese halten auf ihren Internetportalen entsprechende Anmeldeformulare bereit (Stichwort „Anmeldung EEG-Umlage“).

Eine Meldung zur Bundesnetzagentur ist – insoweit wird auf die Ausführung zu Ziffer 2 verwiesen – nur noch auf Verlangen der Bundesnetzagentur durchzuführen. Die Pflicht zur einmaligen Anmeldung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei der Bundesnetzagentur entfällt allerdings nicht, diese sollte über das entsprechende Formular bei der Bundesnetzagentur in jedem Fall abgegeben werden.

Wer bereits heute die Prüfung durchgeführt und festgestellt hat, dass ihn die Meldepflicht zum Übertragungsnetzbetreiber bis 31.05.2019 trifft, kann gleichwohl schon jetzt dieser Frist nachkommen und die Meldung vornehmen. Grundsätzlich würden wir hier empfehlen, die beiden Meldefristen („Konformitätserklärung“ und (Eigen)Strommeldung jeweils zum 28. Februar jeden Jahres vorzunehmen, damit unterjährig nicht zu viele einzuhaltende Fristen auflaufen bzw. diese dann schon erledigt sind.

 

4. Meldung Marktstammdatenregister

Wie bereits in den letzten Blogbeiträgen dargestellt, ist das Marktstammdatenregister am 31.01.2019 online gegangen. Damit haben dem Grundsatz nach alle Betreiber von EEG- und KWKG-Anlagen volle zwei Jahre, also bis 31.01.2021 Zeit, um ihre Anlagen und Einheiten registrieren zu lassen. Die dramatische Sanktion einer Vergütungsreduzierung auf null (§ 51 Abs. 1 EEG 2017) trifft denjenigen nicht, der sich rechtzeitig registrieren lässt.

Leider gilt die lange Zweijahresfrist nicht für alle Anlagen: Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2a der Marktstammdatenregisterverordnung gilt sie ausdrücklich nicht für „EEG- und KWK-Anlagen und deren dazugehörigen Einheiten, die nach dem 30.06.2017 in Betrieb genommen werden.“ Nach den Angaben der Bundesnetzagentur soll diese Ausnahme nur für komplett neue Anlagen gelten, die nach 30.06.2017 in Betrieb gegangen sind. Zudem soll jede Anlage, die bereits im Anlagenregister registriert war, ebenfalls die lange Zweijahresfrist für die Eintragung ins Markstammdatenregister für sich in Anspruch nehmen können.

Diese Aussage ist allerdings mit einigen rechtlichen Unsicherheiten verbunden: Der Wortlaut der zitierten Vorschrift stellt nämlich nicht nur auf die EEG bzw. KWKG-Anlage ab, sondern ausdrücklich auch auf die „Einheiten“, also auf letztlich jedes BHKW. Damit könnte man die Vorschrift auch so lesen, dass jede Stromerzeugungseinheit, also insbesondere jedes BHKW oder jeder Stromspeicher, der nach 30.06.2017 zu einer Anlage hinzugebaut wird, nunmehr sofort binnen eines Monats, also bis zum 28. Februar 2019 registriert sein muss. Anderenfalls könnte die dramatische Sanktionierung drohen, wonach die gesamte EEG-Vergütung auf null gesetzt wird.

Das Hauptproblem besteht leider darin, dass die Registrierung bei der Bundesnetzagentur vorgenommen werden muss, die Sanktionierung jedoch allein der zuständige Netzbetreiber vornimmt. Aussagen der Bundesnetzagentur sind gegenüber dem Netzbetreiber also völlig unverbindlich. Erfahrungsgemäß – und dies sind auch die persönlichen Aussagen, die mir gegenüber von Netzbetreibern gemacht wurden – gehen Netzbetreiber bei Auszahlung der EEG-Vergütung immer den für sie sichersten Weg. Sofern also hier das Risiko besteht, dass eine Anlage nicht ordnungsgemäß registriert sein könnte, wird die EEG-Vergütung auf null gesetzt. Die logische Folge ist, dass der Anlagenbetreiber vor Gericht seine Vergütung erstreiten muss. Auch hier lässt sich erfahrungsgemäß sagen, dass Gerichte wenig beeindruckt von Aussagen der Bundesnetzagentur oder sonstiger Behörden sind, Richter entscheiden grundsätzlich selbst und auf der Basis des Gesetzes. Da hier der Wortlaut des Gesetzes auf die Registrierungspflicht einer Einheit abstellt, besteht also die sehr ernst zu nehmende Gefahr, dass jemand, der nach 30.06.2017 eine Einheit hinzugebaut hat und nicht bis 28.02.2019 registriert wird, seine Vergütung verlieren könnte.

Selbstverständlich muss hier jeder Anlagenbetreiber selbst entscheiden, welches Risiko er gehen möchte. Wir legen jedem dringend nahe, der nach 30.06.2017 ein BHKW, einen Stromspeicher oder eine sonstige Einheit zu seiner Anlage hinzugebaut hat, der eine Genehmigung für eine solche Einheit erhalten hat oder neu in die Flexprämie eingestiegen ist, seine Registrierung bereits jetzt bis 28.02.2019 vorzunehmen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass ohnehin eine Registrierung innerhalb der nächsten 2 Jahre zwingend und unstreitig erforderlich ist, empfehlen wir, hier keinerlei Risiko einzugehen.

Sie haben Fragen zu den Meldepflichten?

Wir sind jederzeit gerne für Sie da - kontaktieren Sie uns gerne per Mail an info@paluka.de oder telefonisch unter der Nummer 0941 585710.

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