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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

22.10.2008 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

Messzugangsverordnung verkündet

Am heutigen Mittwoch, den 22.10.2008, ist die Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (Messzugangsverordnung - MessZV) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Inhalt der Verordnung sind insbesondere die Durchführung von Messungen durch Dritte (Messstellenbetreiber) und die Ermöglichung des Zugangs zu diesem Markt für Messdienstleistungen.

Der Wechsel zu einem Messstellenbetreiber setzt nach der MessZV zukünftig einen Vertrag zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber nach Maßgabe der §§ 3 und 4 MessZV (Messstellenvertrag und/oder Messvertrag) vorraus. Der Netzkunde muss zudem gem. § 5 MessZV in Textform die Absicht anzeigen, einen Dritten mit dem Betrieb der Messstelle bzw. mit der Messung zu beauftragen. Der Netzbetreiber ist dann verpflichtet, die Messung auf den Dritten zu übertragen. Fällt der Messstellenbetreiber aus, muss der Netzbetreiber gem. § 7 MessZV die Messung wieder selbst durchführen.

Im Strombereich ist für die Messung nunmehr in § 10 Abs. 2 MessZV geregelt, dass eine registrierende Leistungsmessung erfolgen muss, sofern kein Letztverbraucher im Sinne des § 12 StromNZV vorliegt. Die registrierende Leistungsmessung ist damit ab einer Entnahme über 100.000 kWh im Jahr verpflichtend. Dieses Regelung dürfte aber für die Einspeisung aus EEG-Anlagen nicht anwendbar sein, da die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG als die speziellere Norm vorgeht. Eine registrierende Leistungsmessung kann der Netzbetreiber danach nur bei Anlagen über 500 kW Leistung verlangen.

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