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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

23.11.2009 | Von: Rechtsanwältin Margarete Spiecker

Neue Sektorenverordnung ist in Kraft getreten

Am 29.09.2009 ist die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung, SektVO) in Kraft getreten. Dazu zählen auf dem Gebiet der Energieversorgung die Gas- und Wärmeversorgung sowie die Elektrizität. Die Sektorenverordnung gilt für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern diese in den genannten Sektorenbereichen tätig sind, d. h. beispielsweise für den Bund, die Länder, Gemeinden, kommunale Versorgungsunternehmen, Stadtwerke. Sektorenauftraggeber sind auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die im Sektorenbereich tätig sind und bei denen entweder eine Staatsbeherrschung oder eine monopolartige Stellung aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte vorliegt.

Die Sektorenverordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die europarechtlich festgelegten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen. Sie tritt insbesondere an die Stelle der bisher nach der Vergabeverordnung (VgV) geltenden Regelungen und normiert das Vergabeverfahren für den Sektorenbereich neu.

Bisher wurde das Vergabeverfahren im Sektorenbereich durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV) und den dritten oder vierten Abschnitt der VOB/A oder VOL/A geregelt. Zukünftig gelten im Sektorenbereich nur noch das GWB und die Sektorenverordnung. Die Sektorenauftraggeber können die Verfahrensart weiterhin frei wählen. Es besteht die Möglichkeit zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb zu wählen (§ 101 Abs. 7 S. 2 GWB, § 6 Abs. 1 SektVO). Die Sektorenverordnung gilt für Dienstleistungsaufträge aller Art und damit auch für freiberufliche Dienstleistungen im Sektorenbereich.

Auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft können bei der Europäischen Kommission bestimmte Sektorentätigkeiten von der Sektorenverordnung freigestellt werden, wenn sie unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind (§ 3 SektVO).

Auf Vergabeverfahren, die bereits vor dem 29.09.2009 begonnen wurden, ist die neue Sektorenverordnung nicht anwendbar (§ 34 SektVO). Sie werden nach dem bisherigen Recht fortgeführt.

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