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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

29.05.2017 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Stromsteuerbefreiung

Wer als Volleinspeiser aus seiner Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (Biogas, PV, Wind) faktisch seinen Strom selbst vor Ort benutzt, ist in der Regel von der Stromsteuer für den – kaufmännisch bilanziell – aus der Steckdose gezogenen Strom von der Stromsteuer befreit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG). Sofern allerdings der in der Anlage produzierte Strom nach dem EEG eine Vergütung erhalten soll, verringert sich diese um den Betrag der Stromsteuerbefreiung, so dass EEG-Anlagenbetreiber von einer vollständigen Stromsteuerbefreiung (im Gegensatz zur Ermäßigung) keinen Vorteil haben.

Bislang hat die Generalzolldirektion vertreten, dass man hier kein Wahlrecht hat, die Befreiung von der Stromsteuer sei gesetzlich angeordnet und müsse zwingend erfolgen. Wer also 2016 als EEG-Anlage Volleinspeiser war und seinen Bedarfsstrom zugekauft hat, war demnach zwingend von der Stromsteuer befreit. Wer das bislang nicht geltend gemacht hatte, müsste nun eigentlich die bereits gezahlte Stromsteuer von seinem Energieversorger zurückfordern und letztlich an den Netzbetreiber, der denselben Betrag von der EEG-Vergütung einzubehalten gehabt hätte, weiterleiten.

Aktuell hat die Generalzolldirektion jedoch seine bisherige Auffassung aufgegeben und mitgeteilt, dass jetzt der Anlagenbetreiber ein Wahlrecht habe, ob er insoweit die Stromsteuerbefreiung geltend machen möchte oder nicht. Sogar ein rückwirkender Rücktritt von einer bereits geltend gemachten Stromsteuerbefreiung wäre demnach möglich.

Auch wenn es in einem Rechtsstaaat etwas abenteuerlich wirkt, dass eine Behörde erst erklärt, das Gesetz ordne etwas zwingend an, und sodann – ohne Änderung des Gesetzeswortlautes – das genaue Gegenteil behauptet wird, ist dieser Schritt dennoch zu begrüßen: Hierdurch können die für Anlagenbetreiber arbeitsaufwändigen und letztlich völlig sinnlosen Rückabwickungsprozesse vermieden werden.

Was haben Anlagenbetreiber jetzt zu tun?

Eigentlich müssen Sie nur prüfen, ob der Betrag einer möglichen Stromsteuerbefreiung tatsächlich abgeführt wurde, egal ob durch die Strombezugsrechnung selbst oder durch Verrechnung mit der EEG-Vergütung.

Wo verbleiben Unsicherheiten?

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist vom Rundschreiben nicht betroffen. Das ist inkonsequent und kaum nachvollziehbar. Es mutet mehr als befremdlich an, wenn die Generalzolldirektion hier  für einen Tatbestand ein Wahlrecht einräumt und für einen anderen nicht. Wer von diesen Fällen betroffen ist, sollte m.E. aktuell noch etwas abwarten, vielleicht wird hier ein weiteres Rundschreiben der Generalzollsdirektion die Problematik von selbst lösen.

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