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13.09.2017 | Von: Rechtsanwältin Susanne Bausch
Unentgeltliche Wärmeabgabe ist umsatzsteuerpflichtig - auch bei Beanspruchung des KWK-Bonus
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass unentgeltliche Wärmeabgabe auch dann umsatzsteuerpflichtig ist, wenn der Wärmelieferant hierfür den KWK-Bonus vom Netzbetreiber erhält. Anders hat dies noch in der Vorinstanz das FG Niedersachsen gesehen.
Die unentgeltliche Wärmeabgabe stellt nach Auffassung des BFH nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG eine steuerbare unentgeltliche Zuwendung dar und keine Lieferung gegen Entgelte von dritter Seite i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG. Der KWK-Bonus wird vom Netzbetreiber ausbezahlt als Bonus auf den erzeugten und eingespeisten Strom und nicht als Entgelt für die unentgeltlich gelieferte Wärme an Dritte.
Zur Bestimmung der konkreten Höhe der anzusetzenden Umsatzsteuer hat der BFH an das FG Niedersachsen zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ist damit zukünftig bei der Gestaltung von Wärmekonzepten unbedingt zu beachten.
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Dr. Helmut LoiblRechtsanwalt
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