Kontaktieren Sie uns!

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

13.02.2019 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Unklare Registrierungsfrist zum Marktstammdatenregister?

Wir empfehlen jedem EEG-Anlagenbetreiber seine Registrierung bis 28.02.2019 vorzunehmen, wenn nach 30.06.2017 irgendwelche Einheiten, insbesondere BHKW oder Speicher hinzugebaut wurden.

Unser Beitrag zur Meldepflicht ins Marktstammdatenreigster hat offensichtlich für einige Verwirrung gesorgt: Wir hatten erklärt, dass jede EEG-Anlage, die nach 30.06.2017 eine „Einheit“, also insbesondere eine Stromerzeugungseinheit (BHKW) oder einen Stromspeicher zu einer bestehenden Anlage hinzugebaut hat, sich jetzt bis zum 28.02.2019 im Marktstammdatenregister registrieren lassen muss und nicht die lange Frist bis 31.01.2021 nutzen darf.

Die Verwirrung kam insbesondere deshalb zustande, weil auf der Seite der Bundesnetzagentur zu lesen ist, dass Anlagen, die eine Inbetriebnahme vor 01.07.2017 hätten, volle 24 Monate ab Start des Webportals (31.01.2019) für die Registrierung Zeit hätten.

Was ist nun richtig?

Die Meldefrist ist in § 25 (Übergangsbestimmungen) zur Marktstammdatenregisterverordnung geregelt: Dort heißt es in Abs. 2, dass Registrierungen von Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWKG-Anlagen und Projekten, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden, als rechtzeitig gelten. Dem Grundsatz nach hat damit tatsächlich jede Anlage Zeit, bis 31.01.2021 seine Registrierung vorzunehmen.

Sodann kommt allerdings eine Ausnahme, die es in sich hat: Hiervon ausgenommen sind insbesondere die Registrierungen von „EEG- und KWKG-Anlagen und deren dazugehörigen Einheiten, die nach dem 30.06.2017 in Betrieb genommen werden.“

Auf den ersten Blick scheint damit die Aussage der Bundesnetzagentur zutreffend zu sein, alle Anlagen, deren Inbetriebnahme vor 01.07.2017 liegen, haben also grundsätzlich 24 Monate Zeit. Allerdings steckt hier der Teufel im Detail: Die Ausnahmevorschrift spricht nämlich nicht nur von EEG- und KWKG-Anlagen, die Ausnahmevorschrift gilt insbesondere auch für „Einheiten“. Das bedeutet, dass auch jede „Einheit“, deren Inbetriebnahme nach 30.06.2017 liegt, jetzt binnen eines Monats, also bis 28.02.2019 registriert werden muss; für diese Einheit ist also nicht volle 2 Jahre Zeit, um eine Registrierung nachzuholen.

Zwar könnte man grundsätzlich den Wortlaut der Übergangsvorschrift auch so verstehen, dass eine „dazugehörige Einheit“ nur dann zu registrieren wäre, wenn die Inbetriebnahme der Gesamtanlage nach 30.Juni 2017 liegt, allerdings ist diese Auslegung alles andere als zwingend. Dies gilt umso mehr, als die Marktstammdatenregisterverordnung sich vom bisherigen System, wonach nur komplette Anlagen zu registrieren sind, abwendet und künftig letztlich jede einzelne Einheit registriert haben möchte. Vor diesem Hintergrund spricht vieles, vor allem der Wortlaut und die Systematik dafür, dass Einheiten, die nach 30.06.2017 in Betrieb genommen wurden, nunmehr bis 28.02.2019 registriert sein müssen.

Und wenn nicht?

Letztlich muss jeder Anlagenbetreiber selbst entscheiden, ob er den sicheren Weg gehen möchte oder nicht. Wir legen jedem dringend ans Herz, seine Registrierung jetzt bis 28.02.2019 vorzunehmen, wenn nach 30.06.2017 irgendwelche Einheiten, insbesondere BHKW oder Speicher hinzugebaut wurden. Wer seiner Registrierungspflicht nicht nachkommt, der verliert nach den Vorgaben des EEG grundsätzlich seine komplette EEG-Vergütung.

Hinzuweisen ist hierbei darauf, dass Aussagen der BNetzA insoweit völlig unverbindlich sind: Die Kürzung der EEG-Vergütung nimmt nämlich nicht die Bundesnetzagentur, sondern der zuständige Netzbetreiber vor. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre mit der Anlagenregisterverordnung werden die dortigen Tatbestände von den Netzbetreibern teilweise sehr genau gelesen und sehr eng ausgelegt. Daher ist jedem betroffenen Anlagenbetreiber dringend anzuraten, hier kein Risiko einzugehen und die Meldung, die er ohnehin in absehbarer Zeit vornehmen muss (unstreitig müssen spätestens Ende Januar 2021 alle Anlagen registriert sein), bereits jetzt innerhalb der kurzen Frist vorzunehmen. Letztlich muss dies aber selbstverständlich jeder Anlagenbetreiber für sich entscheiden.

Sie haben Fragen?

Bei Fragen sind wir selbstverständlich jederzeit gerne für Sie da!

Kontaktieren Sie uns gerne per Mail an info@paluka.de oder telefonisch unter der Telefonnummer 0941 585710. 

zurück zur Übersicht
Teilen:

Leitender Partner

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Dr. Helmut Loibl

Rechtsanwalt

loibl@paluka.de
Dr. Helmut Loibl

Ihr Anwaltsteam

Marc Bruck

Marc Bruck

Susanne Lindenberger

Susanne Lindenberger

Carolina Gierisch

Carolina Gierisch

Gerrit Müller-Rüster

Gerrit Müller-Rüster

Markus Sawade

Markus Sawade

Carmen Merkl-Mohr

Carmen Merkl-Mohr

Florian Frenzel

Florian Frenzel

Helena Thom

Helena Thom

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen