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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

28.09.2017 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Urteil Bundesfinanzhof: KWK-Bonus ist kein Wärmepreis

Seit Jahren haben viele Biogas- und Biomasseanlagen das Problem, dass sie die in ihrer Anlage produzierte Wärme kostenlos oder zu einem sehr günstigen Preis entweder selbst verbrauchen oder aber an fremde Dritte oder an verbundene Unternehmen abgeben. Die Finanzbehörden sehen seit Längerem hierin eine unentgeltliche Zuwendung der Wärme im Sinne von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz. Je nach Finanzamt wird mangels Einkaufspreis die Bemessungsgrundlage für diese kostenlose Wertabgabe häufig nach den Selbstkosten geschätzt, hier kommt es durchaus vor, dass ein fiktiver Wärmepreis im zweistelligen Centbereich angenommen wird, auf welche dann letztendlich die Umsatzsteuer nachzuzahlen ist. Problematisch ist jedoch, dass es sich bei dieser Nachzahlung nicht um eine Umsatzsteuerzahlung handelt, die der Betroffene vom Finanzamt wiedererhält, sondern um eine Strafzahlung.

Zur Hoffnung gab ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2013 Anlass, welches die Auffassung vertrat, dass für die Wärme schließlich der KWK-Bonus nach dem EEG gezahlt wird und deshalb keine Unentgeltlichkeit vorliege.

Leider ist dieses Urteil nunmehr vom Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 31.05.2017 aufgehoben worden. Der BFH meint, dass eine Zahlung des KWK-Bonus kein Entgelt für die (kostenlose) Lieferung von Wärme sei, sondern ein Entgelt für die Lieferung von Strom an den Stromnetzbetreiber. Hinsichtlich der Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe hat der BFH keine Entscheidung getroffen, sondern an das Ausgangsgericht zurückverwiesen. Fest steht nun allerdings, dass die Zahlung des KWK-Bonus damit die Problematik der Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe nicht beheben kann.

Fazit:

Jedem Wärmeproduzenten, der diese unentgeltlich entweder selbst verbraucht oder unentgeltlich bzw. deutlich unter Marktpreis an Dritte oder verbundene Unternehmen abgibt, sollte dringend dieses Problem angehen und einen entsprechenden angemessenen Wärmepreis veranschlagen.

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