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29.01.2014 | Von: Rechtsanwalt Marc Bruck
Verjährung von EEG-Rückforderungsansprüchen des Netzbetreibers
In Folge des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Anlagenbegriff kann die Anwendung der Degressionsvorschriften für nachträglich hinzugebaute BHKW zu Rückforderungsansprüchen führen. Verschiedene Netzbetreiber haben diese bereits durch Ankündigungen bzw. Mahnbescheide geltend gemacht. Häufig ist aber unklar, welche Berechnungsgrundlagen diesen Forderungen zu Grunde liegen und ob die Degressionsvorschriften korrekt angewandt wurden.
Des Weiteren ist zu beachten, dass dieser Rückforderungsanspruch gemäß § 35 Abs. 4 S. 2 und 3 EEG 2009 einer verkürzten Verjährungsfrist unterliegt.
Rückforderungsansprüche des Netzbetreibers gegenüber Anlagenbetreibern aus dem Jahr 2011 müssten daher bis spätestens 31.12.2013 geltend gemacht worden sein, um den Ablauf der Verjährung zu hemmen. Diese Hemmung kann durch Zustellung eines Mahnbescheids, Klageerhebung oder aber durch beidseitige (!) Verhandlungen über diesen Anspruch zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber ausgelöst werden.
Aus diesem Grund sollten nicht nur die Berechnungsmethoden, sondern auch die Berechnungszeiträume bei Rückforderungen genau überprüft und ggf. rechtlicher Rat eingeholt werden.
Regensburg, 29.01.2014
Marc Bruck
Rechtsanwalt
Referat Erneuerbare Energien (EEG)
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Dr. Helmut LoiblRechtsanwalt
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