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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

25.07.2017 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Vertrag - Grenzwerte für Formaldehyd bei BHKW erstnehmen!

Wer eine bestehende Biogasanlage mit zwei Blockheizkraftwerken hat und sich jetzt ein neues hinzukauft, gilt das neue BHKW nicht als Bestandsanlage.

Bereits Ende 2015 wurde eine neue Vollzugsempfehlung Formaldehyd beschlossen, wonach bei Blockheizkraftwerken, die mit Biogas oder Erdgas betrieben werden, neue Immissionswerte festgelegt wurden. Für alle Neuanlagen, die seither in Betrieb genommen werden, ist zunächst ein Grenzwert von 30 mg pro Kubikmeter festgelegt. Für Neuanlagen, die ab 01.01.2020 in Betrieb gehen, gelten nur noch 20 mg pro Kubikmeter.

Sehr problematisch sind bestehende Altanlagen, für die letztlich eine Art Übergangsregelung geschaffen werden sollte:

Dem Grundsatz nach ist festzuhalten, dass alle Altanlagen spätestens ab dem 05.02.2019 einen Immissionswert von maximal 30 mg pro Kubikmeter nachweisen müssen. BHKW, die aktuell noch über 40 mg pro Kubikmeter liegen, sollen den Immissionswert von 30 mg spätestens ab 05.02.2018 schaffen. Anlagen, die jetzt schon unter 40 mg pro Kubikmeter liegen, sollen den Immissionswert von 30 mg pro Kubikmeter spätestens ab 05.02.2019 schaffen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für die Praxis bedeutet dies, dass alle neuen BHKW, die jetzt gekauft werden, die 20 mg einhalten können sollten. Aktuell reichen zwar 30 mg, es ist allerdings zu erwarten, dass dieser Grenzwert eventuell nochmals abgesenkt wird. Wer also ein neues BHKW kauft, sollte sich zusichern lassen, dass letztlich auch die 20 mg pro Kubikmeter zu schaffen sind.

Ein häufig bestehender Irrtum.

Entscheidend ist hierbei, dass es auf jedes einzelne Blockheizkraftwerk ankommt: Wer also beispielsweise eine bestehende Biogasanlage mit zwei Blockheizkraftwerken hat und sich jetzt ein neues hinzukauft, gilt das neue BHKW nicht als Bestandsanlage. Er hat also nicht Zeit bis ins Jahr 2019, um die 30 mg einzuhalten: Vielmehr muss jedes neue BHKW von Anfang an diesen Grenzwert schaffen.

Für Bestands-BHKW in Biogas bedeutet dies, dass sie den Formaldehydbonus aktuell nur noch erhalten können, wenn sie derzeit die 30 mg und ab dem Jahr 2020 die 20 mg einhalten können. Allerdings geht es bei den Vollzugshinweisen nicht nur um den Formaldehydbonus, sondern um den Betrieb des BHKW insgesamt. Wer ab dem  05.02.2019 die 30 mg nicht einhalten kann, läuft Gefahr, dass ihm die Behörde den Betrieb dieses Blockheizkraftwerkes untersagt.

Dies kann weitreichende Folgen haben: Wer beispielsweise bis dahin an einer Ausschreibung teilgenommen hat und auf dieses BHKW setzt, um „doppelt überbaut“ zu haben (ab dem Wechsel in die Ausschreibevergütung erhält die Anlage nur für 50 % der installierten Leistung eine EEG-Vergütung), verliert installierte Leistung mit der Folge, dass deutlich weniger Kilowattstunden eingespeist werden könnten.

Fazit

Jedem Anlagenbetreiber ist also dringend zu raten, kritisch die Einhaltung der neuen Grenzwerte zeitnah zu überprüfen. Falls langfristig diese Grenzwerte nicht eingehalten werden können, sollten bereits jetzt Planungen für die Zukunft gemacht werden, damit gerade im Hinblick auf die Ausschreibung keine negativen Folgen drohen.

 

   

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