Blog
Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen.
19.01.2008 | Von: RA Dr. Helmut Loibl
VGH München: Grundsatzentscheidung zur Landschaftsbildverunstaltung durch Windkraftanlagen
Der aktuellen Entscheidung des VGH München lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im niederbayerischen Konzell sollte eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von ca. 180 m errichtet werden, die Genehmigungsbehörden lehnten dies mit der Begründung ab, es würde zum einen das wunderschöne Landschaftsbild verschandelt, zum anderen hätte ein solches Vorhaben Vorbildwirkung, so dass in der Folge weitere Windkraftanlagen nicht mehr abgelehnt werden könnten. Das VG Regensburg bestätigte zunächst diese Entscheidung, die der VGH München nach einem intensiven Augenschein komplett aufgehoben hat. Die Münchner Richter erklärten zum einen, dass es sich bei dem Standort um ein für den Bayerischen Wald typisches Landschaftsbild handeln würde, das zwar nicht ohne landschaftlichen Reiz, aber eben auch nicht besonders schutzwürdig sei. Windkraftanlagen hafte auch nicht der Makel der "Landschaftsfremdheit" an. Da es sich um eine - wenn auch hohe - Einzelanlage handelt, die bei größerer Entfernung derart in den Hintergrund tritt, dass von einem groben Eingriff in das Landschaftsbild keine Rede sein könne, kann nicht von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes ausgegangen werden. Das Argument der Vorbildwirkung darf - so die VGH-Richter - einem privilegierten Vorhaben wie einer Windkraftanlage nicht entgegengehalten werden.
Diese Entscheidung, bei der unsere Kanzlei die Klägerseite vertreten hat, darf als Meilenstein in der bayerischen Rechtsprechung zur Windkraftproblematik bezeichnet werden: Die bislang sehr restriktive Haltung von bayerischen Genehmigungsbehöden und Verwaltungsgerichten, die meist schon bei einem völlig durchschnittlichen Landschaftsbild die Errichtung von Windkraftanlagen wegen einer Verunstaltung desselben abgelehnt haben, wird künftig nicht mehr haltbar sein.
zurück zur ÜbersichtLeitender Partner
Fragen dazu?
Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.
Dr. Helmut LoiblRechtsanwalt
loibl@paluka.de