Kontaktieren Sie uns!

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

05.12.2007 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

Vorläufige Entwarnung bei Betriebshilfsstoffen

Das Landgericht Halle hatte mit Urteil vom 16.05.2007 ein Urteil zu Betriebshilfsstoffen in Biogasanlagen gefällt, das in der Branche für grosse Verunsicherung gesorgt hat. In dem Verfahren hatte die ABO Wind Biogas Sachsen-Anhalt GmbH & Co. KG gegen den zuständigen Netzbetreiber, die envia Verteilnetz GmbH, geklagt, um gerichtlich die Unbedenklichkeit eines bestimmten Produkts klären zu lassen. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen. Nach dem Urteil entfällt der Vergütungsanspruch bei einer Biogasanlage komplett, wenn der Betreiber Betriebshilfsstoffe einsetzt, die selbst nicht Biomasse im Sinne der BiomasseVO sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Entscheidung der Berufungsinstanz steht noch aus.

Aus unserer Sicht ist das Urteil falsch, Betriebshilfsmittel verletzen das Ausschliesslichkeitsprinzip nicht, sofern aus dem Hilfsstoff selbst kein nennenswerter Gasertrag entsteht. In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) ist ein ausführlicher Beitrag von RA Dr. Helmut Loibl und der derzeit bei uns beschäftigten Referendarin Dr. Janine Rechel zum Thema erschienen. Dennoch mussten wir seit der Veröffentlichung des Urteils unseren Mandanten raten, keine Betriebshilfsstoffe einzusetzen, da das Risiko völlig unkalkulierbar ist.

In der gerade veröffentlichten Gesetzesbegründung zum EEG-Entwurf hat sich nun der Gesetzgeber zu dieser Problematik geäussert. Dort heisst es: "Ebenfalls ausnahmsweise zulässig und mit dem Ausschließlichkeitsprinzip vereinbar ist der Einsatz von Betriebshilfsmitteln, die der Anlagen- und Verfahrenstechnik zuzurechnen sind und aus denen selbst nachweislich keine nennenswerte Gas- bzw. Stromproduktion erfolgt." Mit dieser Unterstützung im Rücken dürfte die Klage zweitinstanzlich kaum noch zu verlieren sein, so dass dann der Einsatz von Betriebshilfsmitteln rechtlich wieder uneingeschränkt empfohlen werden kann.

Eine endgültige Entwarnung kann aus meiner Sicht aber dennoch erst gegeben werden, wenn das OLG Naumburg über die Berufung entschieden hat. Wenn die gesamte Vergütung einer Anlage auf dem Spiel steht, ist auch ein geringes Risiko zu gross.

zurück zur Übersicht
Teilen:

Leitender Partner

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Dr. Helmut Loibl

Rechtsanwalt

loibl@paluka.de
Dr. Helmut Loibl

Ihr Anwaltsteam

Marc Bruck

Marc Bruck

Susanne Lindenberger

Susanne Lindenberger

Carolina Gierisch

Carolina Gierisch

Gerrit Müller-Rüster

Gerrit Müller-Rüster

Markus Sawade

Markus Sawade

Carmen Merkl-Mohr

Carmen Merkl-Mohr

Florian Frenzel

Florian Frenzel

Helena Thom

Helena Thom

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen